Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Nto. 13. 1817. 2 
Königlich= Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blakt. 
Samstag, 1. März. 
  
Bollvergehungen betreffend. 
Zu Vermeidung einer Misdeutung Cird das Dekret vom 19. Sept- rrz.), 
(Staars, und Regier. Blatt S. 475.) die Bestrafung der Verfehlungen beim Abla- 
den der, dem Zoll unterliegenden Waaren betreffend, dahin erléutert, daß die in 
solchen festgeseste Strafe von 10 Reichsthalern nicht nur gegen die Kaufleute, Wir- 
the und Fuhrleute, sondern auch gegen einen jeden andern Privatmann, wenn vor 
dessen Haus mit seinem Vorwissen zollbare Waaren ohne Beiziehung eines Loll. oder 
Accise= Officianten abgeladen werden, in Anwendung komme. Stuttgart, den 24. 
Fehruar 1819. Section der Steuern. 
Verwarnung vor dem Genuß verfälschten Biers und Esligs. 
Von verschiedenen Seiten her hat man in Erfahrung gebracht, daß manche 
Bierbrauer und Esstgsteder sich unterfangen, ihre Fabrikate durch Zusaͤtze von zu.n 
Theil der Gesundheit sehr nachtheiligen Substanzen zu verfälschen. Namentlich wol- 
len manche Bierbrauer durch Beimischung von gewissen Krdutern, theils den zum 
Bier nöchigen Zufasz des vielleicht etwas kostbaren Hopfens erleten, theils aber den 
von ihnen gebrauten Biere durch dieselben den trügerischen Schein einer besondern 
Stärke geben, indem es mit senen Beimischungen versehen, auf die, welche es ge- 
nießen, schneller eine berauschende Kraft ausübt. « « 
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Plflanzenstoffen, oder mineralischen Ingredienzien aufzuhelfen, und damit ihre Ab- 
nehme-r zu hintergehen. « 
Je haͤufiger und allgemeiner nun aber im gewoͤhnlichen Leben der Verbrauch 
des Biers und Essigs ist, und je nachtheiliger solche Verfälschungen auf die Gesund- 
heic der Consumenten einwirken müssen, um so mehr sieht man sich veranlaßt, die 
Tierbrauer und Essigsteder vor solchen schändlichen und gewissenlosen Betrügereien
	        
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