Nto. 13. 1817. 2
Königlich= Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blakt.
Samstag, 1. März.
Bollvergehungen betreffend.
Zu Vermeidung einer Misdeutung Cird das Dekret vom 19. Sept- rrz.),
(Staars, und Regier. Blatt S. 475.) die Bestrafung der Verfehlungen beim Abla-
den der, dem Zoll unterliegenden Waaren betreffend, dahin erléutert, daß die in
solchen festgeseste Strafe von 10 Reichsthalern nicht nur gegen die Kaufleute, Wir-
the und Fuhrleute, sondern auch gegen einen jeden andern Privatmann, wenn vor
dessen Haus mit seinem Vorwissen zollbare Waaren ohne Beiziehung eines Loll. oder
Accise= Officianten abgeladen werden, in Anwendung komme. Stuttgart, den 24.
Fehruar 1819. Section der Steuern.
Verwarnung vor dem Genuß verfälschten Biers und Esligs.
Von verschiedenen Seiten her hat man in Erfahrung gebracht, daß manche
Bierbrauer und Esstgsteder sich unterfangen, ihre Fabrikate durch Zusaͤtze von zu.n
Theil der Gesundheit sehr nachtheiligen Substanzen zu verfälschen. Namentlich wol-
len manche Bierbrauer durch Beimischung von gewissen Krdutern, theils den zum
Bier nöchigen Zufasz des vielleicht etwas kostbaren Hopfens erleten, theils aber den
von ihnen gebrauten Biere durch dieselben den trügerischen Schein einer besondern
Stärke geben, indem es mit senen Beimischungen versehen, auf die, welche es ge-
nießen, schneller eine berauschende Kraft ausübt. « «
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Plflanzenstoffen, oder mineralischen Ingredienzien aufzuhelfen, und damit ihre Ab-
nehme-r zu hintergehen. «
Je haͤufiger und allgemeiner nun aber im gewoͤhnlichen Leben der Verbrauch
des Biers und Essigs ist, und je nachtheiliger solche Verfälschungen auf die Gesund-
heic der Consumenten einwirken müssen, um so mehr sieht man sich veranlaßt, die
Tierbrauer und Essigsteder vor solchen schändlichen und gewissenlosen Betrügereien