Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Nro. 12. 1818. 93 
Koͤniglich— Wuͤrttembergisches 
Staats= und Regierungs-Blak. 
  
Mittwoch 4. Mäécz. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Würctemberg. 
Zu Folge und zur Ausführung des d. :3. des Verfassungs. Entwurfs, in wel- 
chem Wir densenigen Staats-Dienern, welche nicht auf ihr Ansuchen, und 
niche wegen Vergehen oder Unfäáähigkeit versetzt werden, für die Umzugs- 
kosten eine Eneschädigung zugesichert haben, — verordnen Wir, nach Anhörung Un- 
seres Geheimen-Raths, wie folgt: " 
8. 1. 
Jeder Staatsdieher, der ohne sein Ansuchen, ohne seine Schuld, und 
o hne Aufbesserung leiner bisherigen Besoldung von einem Ort an einen andern 
versetzt wird) soll auf Umzugs- Gebühr Anspruch machen können. 
4. 2. 
Ausgeschlossen von dieser Befugniß sollen diesenige seyn, mithin unter keinem 
Vorwande, und selbst im Fall daß mit der nachgesuchten Stelle ein geringerer Ge- 
halt verbunden seyn sollte, Umzugs-Gebühren nicht verlangen können, alle diesenige, 
welche um Versetzung an einen bestimmten Ort, oder in eine bestimmte 6sac= 
tung von Dienststellen, selbst nachsuchen, und sollen daher alle auf eine derglei- 
chen Entschädigung Bezug habende Gesuche sogleich zurückgewiesen werden.
	        
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