Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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Wir werden den Umstand, ob der Augestellte auf sein eigenes Ansuchen 
versetzt worden ist, in den bei Anstellungen durch Versetzung zu erlassenden Reserip- 
ten jedesmal bemerken lassen. *8 '·. 
4. 3. 
IJva eigener Schuld erklären Wir, nach Maasgabe der in dem F. 25 
27 des Verfassungs-Entwurfes enthaltenen Bestimmungen, einen Staatsdiener versetzt 
wenn seine Versetzung -- « « s« « 
a.:-durch!e"nesubjektivellnfähigkeitfürdieAmtsstelle,welchederselbebekleidet, 
NwegenVergehenoverDienstsVerfethgundgrosiecNachlcißigkeitimDienste,over 
endl. 
.) durch Dienst compromitirende Personal- Verháltnisse zu anderen Beamten oder zu 
Amts-Untergebenen, dle er verschuldet, auf Gutachten und Antrag der obersten 
Collegtal, Behörden, herbeigeführt worden ist. 
K. 4. 
Vermehrung der Besoldung hebt die Befugniß, eine Umzugs-Gebühr ansprechen 
in können, in dem Fal auf, wenn der jährliche Betrag dieser Vernmihrung der 
Besoldung eines Staarsdieners se viel oder noch mehr beerane als ein solcher, in 
dem Fall seine Versetzung ohne Aufbesserung statt fände, nach Maasgabe der nachstehen- 
den im §# . enthaltenen Festsesungen an Umzugs-Gebühr würde an prechen küönnen. In 
dem Fall, daß diese Veimehrung den Betrag der Umzugs-Bebühren nicht erreicht 
soll der Verletzte nur den Mehr-Betrag dieser Gebühren gegen die Besoldungs= Auf- 
besserung ansprechen können. 
4. 5. 
Bey Versetzung unter Einer Meile sollen die Gebühren für eine volle Meile, 
bei grôößerer Entfernung aber diese Entfernung nach Post- Meilen auf den nächsten 
Wege berechnet werden. 
. 6. 
Bei der Berechnüng der Umzugs-Gebühren soll diesenige Besoldung zum Grund 
gelegt werden, welche mit der Amtsstelle, von welcher ein Staatsdiener versezt 
wird, verbunden ist) und zwar einschließlich der besondern rechtmäßigen Amts= Emo= 
lumente, dagegen aber sollen diesenigen Rebenbezüge, welche ein Staatsdiener 
über seine normalmäßige Besoldung genießt, nicht in Berechnung gezogen werden. 
6. 7. 
Die Umzugs-Gebühren selbst sollen in nachstehender Art und nach Maasgabe 
nachstehender Festsezungen regulirt werden, nämlich «-
	        
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