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a.) daß dem ledigen Staatsdiener fuͤr die ersten viet Meilen seiner Reise,
Eins vom Hundert von seiner im vorstehenden . bezeichneten Besoldung,
für jede einzelne Meile, — fuͤr bie weiteren zehen Meilen,) nämlich von der
fünften Meile anfangend, bis zur wierzehenten einlchlieslich, drei Viertel
vom Hundert; — für die gesammte weitere Entfernung aber ein halb vom
Hundert für jede einzelne Meile, — .. ·
6.) einem verehlichten Staatsdiener ohne oder mit nicht mehr als zwei bei
idm befindlichen Kindern, für die ersten vier Meilen Ein und ein halb
vom Hundert, — für die weiteren Zehen Meilen Sins vom Hundert, — und für
die weitere Entfernung überhaupt drei Viertel vom Hundert für jede einzelne
Meile, —
I.) für einen solchen mit Drei und mehr bei ihm befindlichen Kindern), für die
ersten vier Meilen Jwei vom Hundert, — für die weiteren Zehen Meilen Ein
und ein halb vom Hundert, — und fürdie weitere Entfernung Eins vom
Hundert, — für sede einzelne Meile — von der Besoldung, welche mit der-
senigen Stelle, von welcher ein Sotaatsdiener versezt wird, verknüpft ge-
wesen ist, ausbezahlt werden sollen. «
"s.8.
DieUmzugoiGebühtmsollenandem-Orte,vonwecchemdieBersetzungge-
schieht, angewiesen und bezahlt werden.
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Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung der gegenwáärtigen Verord,
mung beauftragt. Gegeben, Stuttgart den 18. Februar 1018.
Wilhelm
. Auf Befehl des Könige.
der Staats-Sekretär
Vellnagel.
Die Ausfuhr der Karkoffeln in das Badische betreffend.
Da die durch die Verordnung vom o. Nevember 1817. allgemein verbotene
Ausfuhr der Karteffeln in das Gresherzogthum Baden wieder freigegeben worden
ist; so wird solches hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Seuttgart, den 1.
März 1318. - Koͤnigl. Finanz-Ministerium.