Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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a.) daß dem ledigen Staatsdiener fuͤr die ersten viet Meilen seiner Reise, 
Eins vom Hundert von seiner im vorstehenden . bezeichneten Besoldung, 
für jede einzelne Meile, — fuͤr bie weiteren zehen Meilen,) nämlich von der 
fünften Meile anfangend, bis zur wierzehenten einlchlieslich, drei Viertel 
vom Hundert; — für die gesammte weitere Entfernung aber ein halb vom 
Hundert für jede einzelne Meile, — .. · 
6.) einem verehlichten Staatsdiener ohne oder mit nicht mehr als zwei bei 
idm befindlichen Kindern, für die ersten vier Meilen Ein und ein halb 
vom Hundert, — für die weiteren Zehen Meilen Sins vom Hundert, — und für 
die weitere Entfernung überhaupt drei Viertel vom Hundert für jede einzelne 
Meile, — 
I.) für einen solchen mit Drei und mehr bei ihm befindlichen Kindern), für die 
ersten vier Meilen Jwei vom Hundert, — für die weiteren Zehen Meilen Ein 
und ein halb vom Hundert, — und fürdie weitere Entfernung Eins vom 
Hundert, — für sede einzelne Meile — von der Besoldung, welche mit der- 
senigen Stelle, von welcher ein Sotaatsdiener versezt wird, verknüpft ge- 
wesen ist, ausbezahlt werden sollen. « 
"s.8. 
DieUmzugoiGebühtmsollenandem-Orte,vonwecchemdieBersetzungge- 
schieht, angewiesen und bezahlt werden. 
. 5 
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung der gegenwáärtigen Verord, 
mung beauftragt. Gegeben, Stuttgart den 18. Februar 1018. 
Wilhelm 
. Auf Befehl des Könige. 
der Staats-Sekretär 
Vellnagel. 
Die Ausfuhr der Karkoffeln in das Badische betreffend. 
Da die durch die Verordnung vom o. Nevember 1817. allgemein verbotene 
Ausfuhr der Karteffeln in das Gresherzogthum Baden wieder freigegeben worden 
ist; so wird solches hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Seuttgart, den 1. 
März 1318. - Koͤnigl. Finanz-Ministerium.
	        
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