Contents: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Bekanntmachung des Bundesrats vom 24. Septbr. 1915. 
Verordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger 
Personen vom Handel. 
§ 1. Der Handel mit Gegenständen des täglichen Be- 
darfs, insbesondere mit Nahrungs- und Futtermitteln aller Art, 
sowie rohen Naturerzeugnissen, Heiz- und Leuchtstoffen oder 
mit Gegenständen des Kriegsbedarfs ist zu untersagen, wenn 
Tatsachen vorliegen, die die Anzuverlässigkeit des Handeltreiben- 
den in bezug auf den Handelsbetrieb dartun. Das Handels- 
gewerbe, dessen Betrieb untersagt wird, ist genau zu bezeichnen. 
Die Untersagung ist im Amtsblatt der untersagenden Behörde 
und im Reichsanzeiger bekanntzugeben. Bei der Feststellung 
der Tatsachen, welche die Inzuverlässigkeit in bezug auf den 
Handelsbetrieb dartun, sind insbesondere zu berücksichtigen Zu- 
widerhandlungen gegen die Vorschriften über Höchstpreise, Vor- 
ratserhebungen, Preisaushang und übermäßige Preissteigerung. 
§ 2. Die Antersagung des Handelsbetriebes gilt für das 
Reichsgebiet. Ist dem Handeltreibenden für den untersagten 
Handelsbetrieb ein Erlaubnisschein (Wandergewerbeschein, Legiti. 
mationskarte u. dergl.) erteilt, so hat die Antersagung den Ver- 
lust dieses Scheines ohne weiteres zur Folge. Die Behörde, 
die den Betrieb untersagt hat, kann seine Wiederaufnahme ge- 
statten, sofern seit der Intersagung mindestens drei Monate 
verflossen sind. 
§ 3. Der Reichskanzler und die Landeszentralbehörden 
können anordnen, daß der Beginn des Handels mit Gegen- 
ständen der bezeichneten Art allgemein oder unter bestimmten 
Vorausseczungen einer Erlaubnis bedarf. Die Erlaubnis darf 
nur versagt werden, wenn gegen den Nachsuchenden Tatsachen 
vorliegen, die seine Unzuverlässigkeit in bezug auf den Handels- 
betrieb dartun. Auf den Gewerbebetrieb im Amherziehen sind 
die Vorschriften nicht anzuwenden. Der Wandergewerbeschein 
und die Legitimationskarte sind aber zu versagen, wenn bei 
demjenigen, für welche sie beantragt werden, die bezeichneten 
Voraussetzungen zutreffen. 
§ 4. Gegen die Untersagung des Betriebes und gegen die 
Versagung der Erlaubnis ist nur Beschwerde zulässig; sie hat 
keine aufschiebende Wirkung. 
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