Bekanntmachung des Bundesrats vom 24. Septbr. 1915.
Verordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger
Personen vom Handel.
§ 1. Der Handel mit Gegenständen des täglichen Be-
darfs, insbesondere mit Nahrungs- und Futtermitteln aller Art,
sowie rohen Naturerzeugnissen, Heiz- und Leuchtstoffen oder
mit Gegenständen des Kriegsbedarfs ist zu untersagen, wenn
Tatsachen vorliegen, die die Anzuverlässigkeit des Handeltreiben-
den in bezug auf den Handelsbetrieb dartun. Das Handels-
gewerbe, dessen Betrieb untersagt wird, ist genau zu bezeichnen.
Die Untersagung ist im Amtsblatt der untersagenden Behörde
und im Reichsanzeiger bekanntzugeben. Bei der Feststellung
der Tatsachen, welche die Inzuverlässigkeit in bezug auf den
Handelsbetrieb dartun, sind insbesondere zu berücksichtigen Zu-
widerhandlungen gegen die Vorschriften über Höchstpreise, Vor-
ratserhebungen, Preisaushang und übermäßige Preissteigerung.
§ 2. Die Antersagung des Handelsbetriebes gilt für das
Reichsgebiet. Ist dem Handeltreibenden für den untersagten
Handelsbetrieb ein Erlaubnisschein (Wandergewerbeschein, Legiti.
mationskarte u. dergl.) erteilt, so hat die Antersagung den Ver-
lust dieses Scheines ohne weiteres zur Folge. Die Behörde,
die den Betrieb untersagt hat, kann seine Wiederaufnahme ge-
statten, sofern seit der Intersagung mindestens drei Monate
verflossen sind.
§ 3. Der Reichskanzler und die Landeszentralbehörden
können anordnen, daß der Beginn des Handels mit Gegen-
ständen der bezeichneten Art allgemein oder unter bestimmten
Vorausseczungen einer Erlaubnis bedarf. Die Erlaubnis darf
nur versagt werden, wenn gegen den Nachsuchenden Tatsachen
vorliegen, die seine Unzuverlässigkeit in bezug auf den Handels-
betrieb dartun. Auf den Gewerbebetrieb im Amherziehen sind
die Vorschriften nicht anzuwenden. Der Wandergewerbeschein
und die Legitimationskarte sind aber zu versagen, wenn bei
demjenigen, für welche sie beantragt werden, die bezeichneten
Voraussetzungen zutreffen.
§ 4. Gegen die Untersagung des Betriebes und gegen die
Versagung der Erlaubnis ist nur Beschwerde zulässig; sie hat
keine aufschiebende Wirkung.
111