Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1911. (102)

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der  Zustimmung  der  Verbandsversammlung.  Die  Zustimmung  darf  nur  versagt
werden,  wenn  das  Unternehmen  den  Interessen  des  Verbandes  zuwiderläuft.
Gegen  die  Versagung  ist  binnen  vier  Wochen  nach  Zustellung  des  betreffenden
Beschlusses  die  Beschwerde  an  die  Beschlußbehörde  für  Groß  Berlin  und  gegen
deren  Beschluß  binnen  der  gleichen  Frist  die  weitere  Beschwerde  an  die  Minister
der  öffentlichen  Arbeiten  und  des  Innern  zulässig.

VI.  Eine  Ergänzung  der  Zustimmung  findet  in  den  Fällen  der  Absätze  IV
und  V  nicht  statt,  wenn  der  Verband  selbst  die  Genehmigung  zu  dem  Bau  und
es  einer  Bahn  bei  den  zuständigen  Behörden  (§§  2  ff.  des  Kleinbahngesetzes)
nachsucht.

VII.  Die  unter  I  bis  IV  vorgesehenen  Entschädigungen  sind,  wenn  keine
Einigung  erzielt  wird,  durch  die  Beschlußbehörde  für  Groß  Berlin  festzusetzen.
Gegen  diesen  Beschluß  steht  den  Beteiligten  binnen  vier  Wochen,  von  der  Zustellung
  ab  gerechnet,  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  bei  dem  Oberverwaltungsgericht
  offen.

VIII.  Uber  Streitigkeiten,  welche,  abgesehen  von  den  Fällen  der  Entschädigung,
  sich  aus  den  in  diesem  Paragraphen  geregelten  Beziehungen  zwischen  dem
Verband  und  den  Kreisen,  Gemeinden  oder  Gutsbezirken  des  Verbandsgebiets
ergeben,  beschließt,  soweit  nicht  anderweite  Bestimmung  getroffen  ist,  endgültig
die  Beschlußbehörde  für  Groß  Berlin.

85.

Der  Verband  kann  für  Teile  des  Verbandsgebiets  Fluchtlinien  festsetzen,
insoweit  dies  für  die  Schaffung  oder  Ausgestaltung  von  Durchgangs=  oder  Ausfallstraßen,
  für  die  Herstellung  von  Bahnen  (#  1  Ziffer  1)  oder  für  die  Ausgestaltung
  der  Umgebung  von  Freiflächen  (6  1  Ziffer  3)  erforderlich  erscheint.
Für  letzteren  Zweck  können  auch  Bebauungspläne  festgesetzt  werden.  Auch  über
den  vorstehend  bestimmten  Umfang  hinaus  kann  der  Verband  aus  wichtigen
Gründen  des  Verkehrs,  der  Gesundheits=  und  der  Wohnungsfürsorge  in  den  noch
nicht  bebauten  Teilen  des  Verbandsgebiets  Fluchtlinien=  und  Bebauungspläne
festseten.  Darüber,  ob  die  vorangegebenen  Voraussetzungen  zur  Festsetzung  von
Fluchtlinien  und  Bebauungsplänen  vorhanden  sind,  beschließt  im  Streitfalle  die
Beschlußbehörde  für  Groß  Berlin.  Gegen  den  Beschluß  steht  dem  Verband  und
den  beteiligten  Verbandsgliedern  binnen  vier  Wochen  die  Beschwerde  an  den
Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  offen.  Als  Durchgangs=  und  Ausfallstraßen
sind  diejenigen  anzusehen,  welche  über  den  Bereich  einer  Einzelgemeinde  (eines
Gutsbezirkes)  hinaus  den  allgemeinen  Verkehrsinteressen  des  Verbandes  zu  dienen
bestimmt  sind.

Solange  und  insoweit  Fluchtlinienpläne  durch  den  Verband  nicht  endgültig
festgesetzt  sind,  bleibt  das  Fluchtlinienwesen  Sache  der  Einzelgemeinden  mit  der
Maßgabe,  daß  neue  oder  abgeänderte  Fluchtlinienpläne  der  Einzelgemeinden  dem
Verbandsausschusse  vor  der  Auslegung  der  Pläne  zur  Begutachtung  vorzulegen