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der Zustimmung der Verbandsversammlung. Die Zustimmung darf nur versagt
werden, wenn das Unternehmen den Interessen des Verbandes zuwiderläuft.
Gegen die Versagung ist binnen vier Wochen nach Zustellung des betreffenden
Beschlusses die Beschwerde an die Beschlußbehörde für Groß Berlin und gegen
deren Beschluß binnen der gleichen Frist die weitere Beschwerde an die Minister
der öffentlichen Arbeiten und des Innern zulässig.
VI. Eine Ergänzung der Zustimmung findet in den Fällen der Absätze IV
und V nicht statt, wenn der Verband selbst die Genehmigung zu dem Bau und
es einer Bahn bei den zuständigen Behörden (§§ 2 ff. des Kleinbahngesetzes)
nachsucht.
VII. Die unter I bis IV vorgesehenen Entschädigungen sind, wenn keine
Einigung erzielt wird, durch die Beschlußbehörde für Groß Berlin festzusetzen.
Gegen diesen Beschluß steht den Beteiligten binnen vier Wochen, von der Zustellung
ab gerechnet, die Klage im Verwaltungsstreitverfahren bei dem Oberverwaltungsgericht
offen.
VIII. Uber Streitigkeiten, welche, abgesehen von den Fällen der Entschädigung,
sich aus den in diesem Paragraphen geregelten Beziehungen zwischen dem
Verband und den Kreisen, Gemeinden oder Gutsbezirken des Verbandsgebiets
ergeben, beschließt, soweit nicht anderweite Bestimmung getroffen ist, endgültig
die Beschlußbehörde für Groß Berlin.
85.
Der Verband kann für Teile des Verbandsgebiets Fluchtlinien festsetzen,
insoweit dies für die Schaffung oder Ausgestaltung von Durchgangs= oder Ausfallstraßen,
für die Herstellung von Bahnen (# 1 Ziffer 1) oder für die Ausgestaltung
der Umgebung von Freiflächen (6 1 Ziffer 3) erforderlich erscheint.
Für letzteren Zweck können auch Bebauungspläne festgesetzt werden. Auch über
den vorstehend bestimmten Umfang hinaus kann der Verband aus wichtigen
Gründen des Verkehrs, der Gesundheits= und der Wohnungsfürsorge in den noch
nicht bebauten Teilen des Verbandsgebiets Fluchtlinien= und Bebauungspläne
festseten. Darüber, ob die vorangegebenen Voraussetzungen zur Festsetzung von
Fluchtlinien und Bebauungsplänen vorhanden sind, beschließt im Streitfalle die
Beschlußbehörde für Groß Berlin. Gegen den Beschluß steht dem Verband und
den beteiligten Verbandsgliedern binnen vier Wochen die Beschwerde an den
Minister der öffentlichen Arbeiten offen. Als Durchgangs= und Ausfallstraßen
sind diejenigen anzusehen, welche über den Bereich einer Einzelgemeinde (eines
Gutsbezirkes) hinaus den allgemeinen Verkehrsinteressen des Verbandes zu dienen
bestimmt sind.
Solange und insoweit Fluchtlinienpläne durch den Verband nicht endgültig
festgesetzt sind, bleibt das Fluchtlinienwesen Sache der Einzelgemeinden mit der
Maßgabe, daß neue oder abgeänderte Fluchtlinienpläne der Einzelgemeinden dem
Verbandsausschusse vor der Auslegung der Pläne zur Begutachtung vorzulegen