Verhältnis des Reichsprivatrechts zum Landesprivatrecht. 213
gesetzen selbst lösen; für sie seien weder unmittelbar die Vorschriften des EG. z. BGB. noch
auch die Grundsätze des bisherigen Landesrechts anzuwenden. Ubereinstimmung herrscht somit
in der Ablehnung sowohl der bisherigen partikulären Kollisionsnormen als auch einer
unmittelbaren Anwendung der Vorschriften des EG. Indes das Landesrecht kann
überhaupt nicht, und daher auch nicht seine Ausführungsgesetze, der Ausgangspunkt
für die Beurteilung der Fragen über den zeitlichen Widerstreit der Gesetze sein. Vielmehr
kann nur, da auch die zeitlichen Kollisionsnormen der Einzelstaaten als Privatrecht
durch den Art. 55 außer Kraft getreten sind, das Reichsrecht den Ausgangspunkt bilden.
Reichsrecht bedeutet aber nicht etwa die Vorschriften des EG., sondern parallel den bei der
Lehre von der räumlichen Kollision (5 12) gemachten Ausführungen auch hier: die aus dem
BGB. und dem E. (vierter Abschnitt) und, soweit hier Lücken vorhanden sind, aus den allgemeinen
Prinzipien durch Wissenschaft und Praxis hergeleiteten und herzuleitenden Grundsätze.
Wie dort, gilt auch hier die Maßgabe, daß das Landesrecht auf den Vorbehaltsgebieten
jederzeit durch besondere Bestimmungen Abweichendes verfügen darf 1. Soweit man aus
den Materialien und den ausgesprochenen Absichten bei Erlaß der AG. einen Schluß zu ziehen
befugt ist, darf auch gesagt werden, daß die einzelstaatlichen Gesetzgeber den diesseits vertretenen
Standpunkt teilen 2.
2. Da die reichsrechtlichen Regeln siunngemäß anzuwenden sind, so müssen sie hier, freilich
nur im knappsten Umriß, skizziert werden, soweit sie für das Verständnis des Vorbehaltsrechts
wesentlich sind. Ein ausdrücklicher prinzipieller Ausspruch für die Lösung des zeitlichen Widerstreits
fehlt. Die Motive zum BG#B. (I S. 19) fassen die herrschenden Grundgedanken dahin
zusammen. Als Hauptsatz gilt: neue Gesetze haben keine rückwirkende Kraft; erworbene Rechte
bleiben von ihnen unberührt. Indes kann das Gesetz Ausnahmen statuieren: das Verbot der
Rückwirkung ist zwar „eine sittlich vernünftige Anforderung an den Gesetzgeber, aber keine
Rechtsschranke seiner Machtvollkommenheit“". Die Ausnahmen können entweder ausdrückliche
sein, oder die Auslegung kann ergeben, das Gesetz wolle die Rückwirkung. Insbesondere
können politische, soziale, wirtschaftliche, ethische Rücksichten dazu führen, einem Rechtssatze
Anwendbarkeit zurück in die Vergangenheit zu geben; ohne einen besonderen Ausspruch aber
nur dann, wenn für das neue Gesetz jene Rücksichten so schwerwiegende waren, daß es einen
Widerspruch mit ihnen als grob unsittlich oder sozialgefährlich empfindet 3.
In dem besonderen Falle nun der Ein wirkung des B. und seiner Nebengesetze
auf die früheren Rechtsverhältnisse ist zunächst die Frage, ob und inwieweit altes oder
neues Recht zur Anwendung gelangt, nach neuem Recht zu beurteilen. Die diesbezüglichen
Grundsätze der früheren Partikularrechte sind aufsgehoben (Art. 55). Das E., das von
allgemeinen Regeln absieht, hat ausführliche Einzelvorschriften gegeben in den 66 Artikeln
des „Vierten Abschnitts“ (Art. 153—218). Hat auch den Reichsgesetzgeber hierbei das Prinzip
der Nichtrückwirkung vorzugsweise geleitet, so erheischte doch die Ibee der umfassenden
Kodifikation des bürgerlichen Rechts an vielen Punkten ein Eingreifen in schon bestehende
Rechtsverhältnisse und ihre Unterwerfung unter den neuen Herrn, wenn man nicht auf Jahr-
1 In fast allen Bundesstaaten sind auch für die jetzige, durch die Einwirkung des BG. beherrschte
Übergangsepoche bei den verschiedensten Rechtsverhältnissen zeitliche Kollissionsnormen
ausdrücklich gegeben, z. B. im preuß. A. Art. 8 5 2, Art. 14 5 2 Abs. 2; im sächs. AG. 5 2 Abs. 2;
württemb. Gesindeordnung Art. 32 Abs. 2; vor allem aber in den Übergangsvorschriften für das
Güterrecht. Bayern hat die üÜberleitungsvorschriften in einem besonderen Gesetz erlassen.
:* So hat das preuß. AG. die 5s§ 14—17, 19 der Einl. des ALR. und den Art. 2 Code civil
mit ihren Regeln über die zeitliche Herrschaft der Gesetze im Art. 89 aufgehoben. Die Begründung
weist darauf hin, daß die reichsrechtlichen Grundsätze, und besonders auch die des EE., auf den
vorbehaltenen Gebieten entsprechend zu verwerten seien, wenn nicht Sonderbestimmungen eingreifen.
— Meiningen schreibt im Art. 31 §7 vor: „Die Übergangsbestimmungen des EG. z. BGB.
finden auf die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes entsprechende Anwendung.“ Endlich wird
das grundlegende reichsrechtliche Prinzip der Rückwirkung (vgl. Näheres zu 2) verschiedenfach
in Einzelbestimmungen der Gesetze zum wörtlichen Ausdruck gebracht, z. B. im preuß. AG. Art. 71
#, im sächs. § 1 Abs. 2. Da auch Habicht dies Prinzip, wo ausdrückliche Bestimmungen fehlen,
als Regel für die Ausführunggesetze annimmt, nähern sich seine und unsere Auffassung im praktischen
Endergebnis trotz des verschiedenen Ausgangspunktes.
* Hiermit wesentlich im Einklang das R. 40, 314; 42, 100; 44, 59; JW. Ol, I.