Full text : Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

Verhältnis  des  Reichsprivatrechts  zum  Landesprivatrecht.  213

gesetzen  selbst  lösen;  für  sie  seien  weder  unmittelbar  die  Vorschriften  des  EG.  z.  BGB.  noch
auch  die  Grundsätze  des  bisherigen  Landesrechts  anzuwenden.  Ubereinstimmung  herrscht  somit
in  der  Ablehnung  sowohl  der  bisherigen  partikulären  Kollisionsnormen  als  auch  einer
unmittelbaren  Anwendung  der  Vorschriften  des  EG.  Indes  das  Landesrecht  kann
überhaupt  nicht,  und  daher  auch  nicht  seine  Ausführungsgesetze,  der  Ausgangspunkt
für  die  Beurteilung  der  Fragen  über  den  zeitlichen  Widerstreit  der  Gesetze  sein.  Vielmehr
kann  nur,  da  auch  die  zeitlichen  Kollisionsnormen  der  Einzelstaaten  als  Privatrecht
durch  den  Art.  55  außer  Kraft  getreten  sind,  das  Reichsrecht  den  Ausgangspunkt  bilden.
Reichsrecht  bedeutet  aber  nicht  etwa  die  Vorschriften  des  EG.,  sondern  parallel  den  bei  der
Lehre  von  der  räumlichen  Kollision  (5  12)  gemachten  Ausführungen  auch  hier:  die  aus  dem
BGB.  und  dem  E.  (vierter  Abschnitt)  und,  soweit  hier  Lücken  vorhanden  sind,  aus  den  allgemeinen
  Prinzipien  durch  Wissenschaft  und  Praxis  hergeleiteten  und  herzuleitenden  Grundsätze.
  Wie  dort,  gilt  auch  hier  die  Maßgabe,  daß  das  Landesrecht  auf  den  Vorbehaltsgebieten
jederzeit  durch  besondere  Bestimmungen  Abweichendes  verfügen  darf  1.  Soweit  man  aus
den  Materialien  und  den  ausgesprochenen  Absichten  bei  Erlaß  der  AG.  einen  Schluß  zu  ziehen
befugt  ist,  darf  auch  gesagt  werden,  daß  die  einzelstaatlichen  Gesetzgeber  den  diesseits  vertretenen
  Standpunkt  teilen  2.

2.  Da  die  reichsrechtlichen  Regeln  siunngemäß  anzuwenden  sind,  so  müssen  sie  hier,  freilich
nur  im  knappsten  Umriß,  skizziert  werden,  soweit  sie  für  das  Verständnis  des  Vorbehaltsrechts
wesentlich  sind.  Ein  ausdrücklicher  prinzipieller  Ausspruch  für  die  Lösung  des  zeitlichen  Widerstreits
  fehlt.  Die  Motive  zum  BG#B.  (I  S.  19)  fassen  die  herrschenden  Grundgedanken  dahin
zusammen.  Als  Hauptsatz  gilt:  neue  Gesetze  haben  keine  rückwirkende  Kraft;  erworbene  Rechte
bleiben  von  ihnen  unberührt.  Indes  kann  das  Gesetz  Ausnahmen  statuieren:  das  Verbot  der
Rückwirkung  ist  zwar  „eine  sittlich  vernünftige  Anforderung  an  den  Gesetzgeber,  aber  keine
Rechtsschranke  seiner  Machtvollkommenheit“".  Die  Ausnahmen  können  entweder  ausdrückliche
sein,  oder  die  Auslegung  kann  ergeben,  das  Gesetz  wolle  die  Rückwirkung.  Insbesondere
können  politische,  soziale,  wirtschaftliche,  ethische  Rücksichten  dazu  führen,  einem  Rechtssatze
Anwendbarkeit  zurück  in  die  Vergangenheit  zu  geben;  ohne  einen  besonderen  Ausspruch  aber
nur  dann,  wenn  für  das  neue  Gesetz  jene  Rücksichten  so  schwerwiegende  waren,  daß  es  einen
Widerspruch  mit  ihnen  als  grob  unsittlich  oder  sozialgefährlich  empfindet  3.

In  dem  besonderen  Falle  nun  der  Ein  wirkung  des  B.  und  seiner  Nebengesetze
  auf  die  früheren  Rechtsverhältnisse  ist  zunächst  die  Frage,  ob  und  inwieweit  altes  oder
neues  Recht  zur  Anwendung  gelangt,  nach  neuem  Recht  zu  beurteilen.  Die  diesbezüglichen
  Grundsätze  der  früheren  Partikularrechte  sind  aufsgehoben  (Art.  55).  Das  E.,  das  von
allgemeinen  Regeln  absieht,  hat  ausführliche  Einzelvorschriften  gegeben  in  den  66  Artikeln
des  „Vierten  Abschnitts“  (Art.  153—218).  Hat  auch  den  Reichsgesetzgeber  hierbei  das  Prinzip
der  Nichtrückwirkung  vorzugsweise  geleitet,  so  erheischte  doch  die  Ibee  der  umfassenden
Kodifikation  des  bürgerlichen  Rechts  an  vielen  Punkten  ein  Eingreifen  in  schon  bestehende
Rechtsverhältnisse  und  ihre  Unterwerfung  unter  den  neuen  Herrn,  wenn  man  nicht  auf  Jahr- 



1  In  fast  allen  Bundesstaaten  sind  auch  für  die  jetzige,  durch  die  Einwirkung  des  BG.  beherrschte
  Übergangsepoche  bei  den  verschiedensten  Rechtsverhältnissen  zeitliche  Kollissionsnormen
ausdrücklich  gegeben,  z.  B.  im  preuß.  A.  Art.  8  5  2,  Art.  14  5  2  Abs.  2;  im  sächs.  AG.  5  2  Abs.  2;
württemb.  Gesindeordnung  Art.  32  Abs.  2;  vor  allem  aber  in  den  Übergangsvorschriften  für  das
Güterrecht.  Bayern  hat  die  üÜberleitungsvorschriften  in  einem  besonderen  Gesetz  erlassen.

:*  So  hat  das  preuß.  AG.  die  5s§  14—17,  19  der  Einl.  des  ALR.  und  den  Art.  2  Code  civil
mit  ihren  Regeln  über  die  zeitliche  Herrschaft  der  Gesetze  im  Art.  89  aufgehoben.  Die  Begründung
weist  darauf  hin,  daß  die  reichsrechtlichen  Grundsätze,  und  besonders  auch  die  des  EE.,  auf  den
vorbehaltenen  Gebieten  entsprechend  zu  verwerten  seien,  wenn  nicht  Sonderbestimmungen  eingreifen.
  —  Meiningen  schreibt  im  Art.  31  §7  vor:  „Die  Übergangsbestimmungen  des  EG.  z.  BGB.
finden  auf  die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  entsprechende  Anwendung.“  Endlich  wird
das  grundlegende  reichsrechtliche  Prinzip  der  Rückwirkung  (vgl.  Näheres  zu  2)  verschiedenfach
in  Einzelbestimmungen  der  Gesetze  zum  wörtlichen  Ausdruck  gebracht,  z.  B.  im  preuß.  AG.  Art.  71
#,  im  sächs.  §  1  Abs.  2.  Da  auch  Habicht  dies  Prinzip,  wo  ausdrückliche  Bestimmungen  fehlen,
als  Regel  für  die  Ausführunggesetze  annimmt,  nähern  sich  seine  und  unsere  Auffassung  im  praktischen
  Endergebnis  trotz  des  verschiedenen  Ausgangspunktes.

*  Hiermit  wesentlich  im  Einklang  das  R.  40,  314;  42,  100;  44,  59;  JW.  Ol,  I.