Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Nro. 28. 1818. 229 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats-und Regierungs-Blatt. 
  
Dienstag, 19. Mai. 
  
Aufruf an die Advokaten, Notarien und prakticirende Rechts-Gelehrte im Königreich. 
Da die bestehende Organisation der höheren Gerichts-Stellen des Königreichs, 
eine Eintheilung der in demselben angestellten Advokaten) Notarien und sonst prak- 
ticirenden Rechts, Gerehrten (I. B. Commun,Diener, vormalige Beamte u. f. w.) 
iu den verschiedenen genannten Justiz-Behorden erforderlich macht, so wird hiermic 
Folgendes verfügt: 
1.) Sämmtliche vorerwähnte Justiz-Bediente (mit Ausnahme der bei dem Ober- 
Tribunal und den Appellations. Gerichts-Höfen wirklich angestellten Prokura= 
toren,) haben in einem Termin von vier Wochen über ihre persönliche Ver- 
hältnisse nach Maasgabe des beigehenden Formulars,) tabellarischen Bericht 
an das Königl. Justiz-Ministerium zu erstatten. 
2.) Für die außerhalb der Königl. Staaten Abwesende, werden, in der anberaum- 
ten Frist, ihre Beruper oder Angehörige den erforderten Bericht, oder doch 
Anzelge über ihre Adwesenheit und die wahrscheinliche Dauer derselben) 
einsenden. 
—3.) Diejenige Individuen, welche vorstehenden Anordnungen nicht nachkommen, 
haben die Nachtheile, die daraus für sie entstehen können, nur sich selbst 
zuzuschreiben. 6 
4.) Sollte vor erfolgter Resolution auf die hierdurch erforderten Berichts-Erskattun- 
gen, irgend einer der vorbemerkten Diener der Justz seinen Wohnsttz ver- 
#ndern, oder außerhalb des Justiz= Departements eine anderwärtige Anstel- 
lung erhalten, so wind hierüber ungesäumte Anzeige von ihm gewärtigt. 
Stutegert den 18. Mai 1818. 
Königl. Justiz-Ministerium. 
Maucler—.
	        
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