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s. 37. Jedes Direktionsmitglied so wie jeder Stellvertreter ist berech-
tigt, sein Amt nach vorgaͤngiger achtwoͤchentlicher schriftlicher Aufkuͤndigung nie-
derzulegen.
Ein gezwungenes Ausscheiden ttitt ein:
a) bei Aufgebung des Wohnsitzes in Glogau resp. Sprottau und Sagan,
b) sofern während der Amtsdauer eines der §. 36. gedachten Hindernisse
eintritt,
c) nach dem Beschlusse der General-Versammlung elr. 8. 45.
8. 38. Die fuͤnf wirklichen Direktoren waͤhlen aus ihrer Mitte durch
Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben. Der
Vorsitzende beruft die Versammlungen, leitet die Verhandlung, und zitirt, so-
fern ein stimmberechtigtes Mitglied zu erscheinen verhindert ist, den fuͤr dasselbe
einzuladenden Stellvertreter.
## 30. Die Direktion entwirft nach ihrem Zusammentrikt eine Geschäfte,
Ordnung, auf deren Ausführung der Vorsitzende zu wachen hat. Dieselbe ver-
sammelt sich monatlich wenigstens einmal; außerdem aber so oft, als es der
Vorsiende für nöthig erachtet, oder zwei Mitglieder es verlangen.
Die Fassung der Beschlüsse erfolgt durch Stimmenmehrheit, wobei für
den Fall der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden resp. seines Stell-
vertreters den Ausschlag giebt. Doch müssen zur Fassung eines gültigen Be-
schlusses mindestens drei Mitglieder anwesend seyn.
#. 40. Die Direktion ist eben so befugt als verpflichtet, die Gesellschaft
in allen ihren dußeren, und — soweit dies nicht dem Ausschuß vorbehalten ist —
auch in allen ihren inneren Rechten zu vertreten.
Dieselbe leitet sämmtliche Angelegenheiten der Gesellschaft, bringt ihre
eigenen, so wie die Beschlüsse der General-Versammlungen in Ausführung, er-
nennt die Beamten der Gesellschaft, bestimmt deren Gehalte mit der Befugniß,
denselben Gratifikationen festzusetzen und versieht die Bevollmächtigten der Ge-
sellschaft mit der ersorderlichen Instruktion und Vollmacht.
Sie verwaltet den Gesellschaftssonds und die künftig eingehenden Bahn-
und Transportgelder, so wie alle sonstigen Einnahmen der Gesellschaftz erwirbt
die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Grundstücke, bewirkt die
vollstandige Erbauung der Bahn, so wie demnädchst deren Unterhaltung, des-
gleichen die Aufführung, Anschaffung und Unterhaltung der erforderlichen Ge-
bäude, Materialien, Transportmittel und Utensilien; organisirt und leitet den
Transportbetrieb, schließt alle zu den gedachten Zwecken erforderlichen Kauf= und
Verkauf-, Tausch-, Pacht= und Mieths-, Engagements-, Anleihe= und sonstige
Verträge Namens der Gesellschaft und repräsentirt die Letztere in allen Ver-
haltnissen nach Außen auf das Vouftändigste mit allen Befugnissen, welche die
Gesetze (Allg. Landrecht Thl. II. Tit. 8. I#, 501. 502.) einem unumschränkten
Handlungsdisponenten beilegen, jedoch ohne persönliche Verbindlichkeit gegen
dritte Personen. Insbesondere ist die Direktion legitimirt, die Gesellschaft bei
allen gerichtlichen Verhandlungen zu vertreten, Grundstücke zu erwerben, Pfand-
rechte zu bestellen, Sintragungen seder Art in die Hppothekenbücher und Löschun-
gen in denselben zu bewilligen, Wiederverdußerungen vorzunehmen, Cntsagungen
und Perzichte zu erklären, Zessionen zu leisten. Vergleiche zu schlieben- urPd
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