Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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hienach zu achten, und wird den in den Srblanden noch angestellten Landzahl-Meistern 
aufgegeben, bei ihren dißfährigen Wisttations-Meisen die Uederschrestung des (#. g. Zahl- 
buchs nicht, mehr zur Ruge zu bringen; sondern sich lediglich auf die Untersuchung 
des Zustande der ihhen untergeordn#rten Schöfereien zu beschräanken. 
Den Ober, Beamten aber wird empfohlen, auf der einen Seite zwar für die 
Ueberschreitung des Jahlbuchs keine Strafe m hr anzuießzen, auf der andern Sete 
hingegen bei dem Erkenntnisse Loer die Antadl der auf eine Weide zu schlagenden 
Schaafe pflichtmässig besorgt zu, sein, dasi dabe; keine Privat-Rechte dritter, die- 
selben seien durch das-Zadlbuch oder auf irgend eine andere Weise begründet, ver- 
lezt werden. Stuttgart den 35. Mai 1316. 
Ministerium des Innern 
v. Otto. 
Begünfligung des Gewerbs der inländischen Wolle-Fabrikanten. 
Da Se. Königl. Masestár zu Begünstigung des Gewerbs der inländischen 
Wolle-Fab##kanten sndbigst verordnet haben, daß 
I.) auch die im Inland statt fundenden Verkäufe von Schaafwolle an Auslän, 
der, der bisher nur. bei dem Verkauf an Inländer eingezogenen Accise von kr. 
von sedem Gulden des Erlöses unterworfen, 
II.) von der auf solche Weise veraccisirten Wolle aber bei der Ausfuhr statt des 
bisherigen Zolls von : fl. 8 kr. nur ein Zoll von 16 kr. p. Ctr. eingezogen, 
III.) dagegen von Wolle, welche aus dem Könisreich in's Ausland geführt wird) 
ohne daß die Verkaufs, Uceise davon berichtiget worden, und ohne daß bei 
der Ausgangs-Jollstärte die nöcthige Bescheinigung darüber geseben werden 
kann, ein Uusganss Joll von 5 fl. 13 kr p. Ctr. erheben werden soll: so 
wird solches hiemit zur allgemeinen Rachachtung mit dem Anuhange bekannt 
gemacht, daß in dem Fall Iro. II. die geschehene Accise Sneiichtung durch 
ein Zeugnß des Orts- Accisers, das dieser nach dem beigelüzten Formular 
neben den, dem Verkäufer der Wolle auszustellenden Accise= Zeichen, dem 
ausländischen Kaufer oder dessen Commisstonär zu ertheilen hat, bei der 
Ausfuhr, Zollstätte nachgewiesen, und jedes solche Zeugnik von dem Joller 
seinem Journal beigeschlossen werden müsse, um hienach bei der Rechnungs- 
Reoisson die erforderliche Logferirung anstellen zu können. 
Stuttgart den 12. Mai 1873. 
Steuer-Collegium.
	        
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