Nro. 34. 1818. 277
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats-und Regierungs-Blatt.
Montag, 8. Juni.
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III-unadsuskn’kiiou-fükbieBehandlungdahmschssttidesscwuthkridhpe-
IndOebmdn.tc.
Bei der herannahenden Erndte werden in Betreff der Verpachtung und der
Einsiehung der großen und der kleinen Frucht, auch Heu= und Oehmd= Jehenten,
welche zu den Staats-Domainen, oder sonst zu der Verwaltung der Ober-Finanz-Kammer
gehören, devgleichen der sogenannten Theil= und Landgarben nachstehende Vor-
schriften ertheilt, nach welchen die Kameral, Beamten sich zu achten haben.
1.) Der Ertrag der obenerwáhnten Fehnten und Gefälle soll in der Regel nur
in öffentlichem Aufstreich) und zwar nur für eine Erndte verkauft oder verpachtet,
und der Kaufs, oder Pachtpreis für die Fruchtzehenten in Getreide, nebst einer das
eigene Bedürfniß befriedigenden Quantität an Stroh, — für die JZehenten von Futter-
Kräutern und andern Produkten aber in Geld bedungen werden. Dabei ist die
Genehmigung der zunachst vorgesetzten Behörden vorzubehalten, welche dieselbe ohne
erdebliche Ursachen nicht zu versagen hierdurch angewiesen werden. Eine Selbst,
Administration dieser Gefälle kann nur Ausnahmsweise und mit besonderer Legitima-
hion geschehen) welche entweder schon früßer ertheilt worden ist, oder ober, wenn
besondere Verhältnisse eintreten sollten, unverzüglich eingeholt werden muß. ·
:.)JnBetkessdetBehandlungdessehentweseaz,werd-ndieKommt-und
sonstigen-BeamtenaufdieZeheatiOrdnuagvomJahr1618,aufdasGenekaliResckipt
www-Maiwählen-»aufdiejenigenVotschrifrenvekwieses·,welcheindm
jaͤhrlichen Erndte-Rescripten ertheilt worden sind.
Insbesondere aber haben dieselbe nachstehende naͤhere Bestimmungen sich zur
Richtschnur dienen zu lassen.
a.) Die Beaugenscheinigung zum Behuf der Ertrag.-Schätung der zehentpf-lich,
tigen Felder Und die Ertrags,Schätung selbst, ist nicht zu frühzeitig, und
unter keinen Umständen oder Vorwand früher als vor eintretender Reife der
Produkte vorzunehmem.