eigenthuͤmlichen, als auch in den in ihten Beskungen befindlichen Gemeinde,
Stiftungs- und Privat-Waldungen zurück egeben werden wird, erklären Wir zu-
leich die Pflicht verbunden, das für den Forstschun und füc die Handhabung der
Jony, Polizei erforderliche Personal auf ihre Kosten zu bestellen.
Diese Befugniß, das nach Maßgase des Flächen-Inhaltes ihrer Waldungen
erforderliche Schutz, und Verwaltungs,Personal zu bestellen, so wie überhaupt der
Genuß aller derfenigen Rechte, welche in dem ##. 51 — 56. des Adels= Statutg
aufseführt find, foll demselben vom 2. August an, die Ausübung der Forstgerichts-
barkeit aber erst alsdann übertragen werden, wenn ihre Jurisdictions. Verhöältnisse
irberhaupt geordnet sein werden. Bis dahin, daß dieses bewirke sein wird, soll die
Forstgerichcsbarkeit und die Adwandelung der Forstfrevel wie bisher durch Unsere
Beamten bewirke werden.
#. 4.
Zu sleicher Anstellung des Schusrersonals, (Jäger, Waldschäsen, Holzwär
ter,) auf eigene Kosten, sollen auch die Übrigen Waldbesiher und die-Communen
verpflichtet) und die oberste Vorstbehörde berechtigt sein, darauf, daß dieses Perso“
nal in der erforderlichen Anzahl aufgestellt werde, zu halten.
Dabei wollen Wir gestacten, daß diesenigen Walobesser, deren Waldungen
entweder sehr zerstreuet liegen, oder ader von so undedentendem Umfange find, daß
für den Schus derselben ein besonderer Waldschüse nicht erforderlich ist, wegen
Iufstellung eines gemeinschaftlichen Waldschüßten entweder mit andern benachbarten
Wald-Eigenthümern, oder auch mit Unserer Forst--Behbrde eine Uebereinkunfe treffen.
Keineswegs aber soll einem einzelnen Forstbeamten die Eingehung einer solchen
Uebereinfunft, ohne Autorisation des Forst-Raths, gestattet sein.
z. 6.
Die Fürsten und Grafen, so wie die uͤbrigen Waldbesitzer sind verpflichtet, so-
wohl bei Ausübung der Forst= Polizei, als auch in Ansehung der, zum Behuf
des Waldschußes) zu treffenden Vorkehrungen, nach den bestehenden, oder künftig
zu ertheilenden Gesehen und Verordnungen sch genau zu achten.
. 6.
Wir sind zwar nicht gemeint, die vorerwaͤhnten Waldbesitzer in der Wahl des
Forstpersonals, dessen Ernennung derselben uͤberlassen ist, zu deschraäͤnken, dennoch
sollen dieselben verpflichtet sein, das von ihnen angestellte Forst- und Schuß-Per-“
sonal, Unsern Behörden zur Beeidigung vorzustellen: so wie Wir zugleich wollen
daß die Forst= Verwalcer und Revier= Förster, welche von ihnen angestellt werden?"
den Schuß der Gesetze in der Maße genießen sollen, daß die in dem Dersassung“,
Enewurfe in Betreff der Staats-Diener enthaltenen Bestimmungen) auch auf diese
zwei Classen von Dienern ihre Anwendung ffaden sollen.