Staatsgewalt. 33
entscheidet in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, er ahndet
Strafthaten.
e) Verwaltung — alles was nicht Gesetzgebung und Rechts-
pflege ist. Die Exekutive. «
Aufgestellt ist diese Dreiteilung zuerst von Aristoteles (384
v. Chr. geb. in Stagira, Macedonien, starb 322) in seiner „Politik“.
Er unterscheidet:
1. r0 #ouderkteevoy — Gesetzgebung,
2. 70 Ozxuèo — Rechtssprechung,
3. r0 Né ras Goyds — Amtsgewalt.
In der gleichen Weise sprechen sich Montesquien (1689 —1755)
in seinem P’esprit des lois und Rousseau gegen die Vereinigung
der drei Gewalten aus. Ersterer unterscheidet:
a. pouvoir législatif (Unterart p. constitutif), die Ver-
faffung gebende Gewalt. Sie soll dem Volke resp. einem
Vertretungskörper desselben zustehen.
b. pouvoir judiciaire, die Rechtsprechung soll den unab-
hängigen Gerichten zustehen.
c. Pouvoir executif, soll dem Staatshaupt zustehen.
Montesquien hatte sich in seinem l’ésprit des lois den
englischen Parlamentarismus zum Vorbilde genommen, indessen
nicht überall zutreffend.
In der französischen Revolution wurde diese Lehre dahin
weiter ausgestaltet, daß jeder der drei Träger selbständig und
souverän dastehen solle.
Uebrigens findet sich die Trias politica auch in der heutigen
Preußischen Verfassung vom 31. Januar 1851: Art. 62
Gesetzgebung, Art. 86 Rechtssprechung, Art. 45 Vollziehende Gewalt.
7. Die sogenannten 5 Hoheitsrechte im Staat.
a) Die Justizhoheit.
b) Die Finanzhoheit.
) Die Militärhoheit.
d) Die Polizeihoheit.
0) Die Repräsentativhoheit.
Altere Staatsrechtslehrer teilten hiernach das Staatsrecht in 5
Abschnitte.
8. Autoritäts= und Majoritätsprinzip.
Der Inhaber der Staatsgewalt übt die im Begriffe der
Bender-Gebhardt, Deutsches Staatsrecht. 9. Aufl. 3