Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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#. 
Die oberste unmittelbare Leitung des §-fammten Torthensbaftes) die Leitung. 
des gelanunten Forstpersonals in seinen amelichen Bejiehungen) die obere Aufsicht 
und Controle über dasselbe, die Wahrnehmung und Ausundung des Rechts der Ober-- 
Aufscht des Staates über sämmtliche Privar und Commun, Forsten, werden in 
dem Forst= Rath, als der obersten Central= Stelle für diesen Zweig des Staats- 
Cinkommens, konzentrirt. · 
Als Central--Stelle in dem Finanz--Departement ist derselbe dem Finanz-Min 
nisterio untergeordnet, an welches er seine Berichte zu erstatten, und von welchem 
derselbe die erforderlichen Entscheidungen und Anweisungen zu empfangen hat. Eben. 
so hat derselbe an dieses Ministerium alles dasjenige berichtlich anzuzeigen und 
respect. vorzulegen) was den Wirkungs-Kreis eines andern Ministeriums berühre, 
mit welchem derselbe in keinem Fall unmittelbar kommuniziren kann, was demselben 
mur mit den koordinirten, und mit den Trovinzial-Stellen zusteht. 
zh. 8. 
Als anordnende und leitende Behörde hat derselbe alle auf die Erhaleung, Bes 
wirthschaftung und Benutung der Forsten Bezug habende Verfügungen zu kreffen 
zu dem Ende an die Oberförster die erforderlichen Weisungen zu ertheilen) ond von 
denselben Berichte sich erstatten, die sämmtlichen Clafsisications, Ordnungs= Mate- 
rial, Ertrags-Regqister, desgleichen die periodischen und jährlichen Nutzungs= und- 
Werbesserungs= Plane, die Uebersichten über Forst= Neben, Nußungen, die Borschläge 
über die Material, Verwendung und über die Verwerchung), Rrelse, die Accorde 
über die Holzhauerlohne zur Prüfung und Genehmigung einsenden zu lassen, welche 
derselbe entweder ohne Anfrage zu ertheilen, oder in Fällen, wo dieses verfassungs, 
mäßig vorgeschrieben ist, bei dem Finanz- Ministerio zu bewirken har. " 
Lo- 
JaAbsichtanfditpsndhabungderForst«-PoliseihatderFokstfRakham 
SchlußcimsiedcaVierteljahr-ehdieNachweisungenReinheit-surAnsrigesgebråchs 
ten,undvoadengeselichabgewondelkenForstftkvelmeinguUQNWsowie-andeu- 
selben auch alle Gesuche um Nachlaß von Forststrafen eingereicht werden sollen. 
Wir behalten Uns vor, die Summe festzusetzen, bis zu welcher derselbe ermaͤchtigt 
seyn soll, ohne Vorlegung an das Finanz-Ministerium, Erlasse gewaͤhren zu koͤnnen. 
. 10. 
In Ansehung der Straf, Befugnisse hat der Forst: Rath sch nach den Vor, 
schriften Unserer Verordnung vom ð. Mai dieses Jahres zu achten, welche auch in 
Betreff der Rekurse gegen die erkannten Forststrafen, ihre volle Anwendung fonder.
	        
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