. 11.
In Folge der Ausuͤbung der Ober-Aufsicht, welche dem Forst-Rath uͤber dis-
jenige Waldfläche übertragen ist, die nicht zu den Staacs= orsten gehört hat der-
selbe in so weit als dieses zur Handhabung diesen Ober= Aufsscht und der Forst-Po-
lizei erforderlich und gesehlich vorgeschrieben ist, seine Concrole auch auf sämmtliche
Forst-Verwalter und Revier= Förster, welche in den Privat-Waldungen angestelle
sind, zu erstrecken.
Insbesondere verordnen Wir, daß auch alsdann, wann den Unserer Hoheit
unterworfenen Fursten und Grafen die Patrimonial= Jurisdiction wieder eingerdumt
sein wird, am Schluß eines jeden Viertelsahres die Nachweisungen von den abge-
wandelten Forstfreveln an den Forst-Rarh eingesandt werden sollen.
5. 12.
Unter der ebersten Leitung des Forst, Reths soll in den Kreisen nachstehendes
Persenal bestellt werden:
a) Kreis, herst i K für einen jeden der vier Kreise einer:
b) Ober-Förster, für eine Anzahl von Revieren;
c) Revier-Foͤrster,
d) Unter- Förster für einzelne Reviere.
e) und Waldschütgen
Außerdem sollen den Ober-Förstern, Forst-Assistenten beigegeben werden, wel,
che Wir für sest Selbst ernennen, deren Bestellung Wir aber für die Zukunft der
eigenen Wahl der Oberförster überlassen.
Die Rechte und Pflichten, so wie überhaupt die amtlichen Verhältnisse des
Forstpersonals in sedem Dienstgrade, seollen durch eine besondere Dienst-Instruction
Heordnet und festgesezt werden.
#. 15.
Wir bestimmen die Besoldungen, welche mit einem jeden der verschiedenen
Dienstgraden verknüpft sein sollen, wie folge; nämlich
1) für einen Kreis-Forstmeister:
an baarem Gelde 140° fl.
bv) und an Naturalien, eincchließlich der
Wohnung oder einer t Entschadiguns
für diesslbe Heoos Hl.
2200 fl.
2) fuͤw einen Ober--Forster ster Classe
a) an baarem Gelde . . 1200 sl.
b) und an Naturalien. 46414 fl.
1814 fl.