Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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untächtige Subsekte in den Staatsdienst s#ch einschleichen. Aus diesen Rücksichten und 
zusleich in der Betrachtung, daß es zum eigenen Besten derjenigen,) wolche sich für 
Aemter der erwäbnten Art bilden wolßzen gereiche) wenn sse zu möglichst, zweck, 
mißiger Verfolguns ihrer Laufbahn eingeleitet, oder wofern es ihnen an den ersor- 
derlichen: Eigenschoften fehlt, wenn sm Zeiten zur Wahl eines andern angemesse- 
nen Berufs veranlaßt werden, haben Se. Königl. Majesläc auf den Voxtrag des 
unterzeichneten; Ministeriums folgendes verordnet 0Wd 
u 6. 1. 
Jeder Juländer, welcher zu Erlongung eines Staats ober Kirchenamts scch 
dem deademischen. Stonlors widmen, und für diesen Jweck die voterländische- oder 
eint auswärtige Unkversfeät veziehen will, hat sich Pder schon bisher gelezlich eim- 
geführten Vorprüfung zu unterwerfen. Jebem übrigens, det auf dirse Vorprüfung 
von dem Königl. Studien= Rathe für tüchtig erkannt worden ist, wird die Legies 
mas#on-aum Weriehen der Univerfftät ereheilt werden. Aber auch nur vermäge einer 
solchen durch den Kiaigl. Studienrath ansgefertigten Legitimation kann die Imma, 
trifulation auf der vaterländischen Universttät Statt baben, oder cine auswärtige 
mit der Wirkung bejogen werden?, daß dem betreffenden Individnuum in Beziehung 
auf seine Verhältnisse gegen das Baterland, die Rechte eines Studirenden zukemmen. 
Die ertheilte Legitimation zu Beziehung der Universtät, gilt auch blos für das- 
senige Fach) für das sie namentlich ertheilt worden, und ein Studirender, welcher 
etwao in der Folge zu einem andern Fache überzutreten wünscht, hat hievon vorder, 
samst dem Königl. Studienrathe die Tungeige zu machen, welcher, im Falle die früher 
erstandene Prüfung in Beziehung auf die Vovkenntaisse welche für das geuerwählte 
Fach erfordert werden, nicht für genügend erachtet werden sollte, die Vornahme 
einer weitern neuen Pröfung anordnen wird. 
. 2. ,..... 
.Demjenigm,weichereinmaldiekegitimationIts-Beziehungdetllnibeisitäthi 
halten hat, bleibt es hierauf uͤberlassen, entweder auf die vaterländische, oder eine 
auswaͤrtige Universitaͤt sich zu begeben, nur sollen nach Maßgabe des Königl. Ver- 
fassunss Estwurfes #. 53. diesenigen welche auf einen Staatedienst##der beenders 
wislenschaftliche. Bilynng voraussetzt, Anspruch machen wollen) wenigstens Ein-Jahr 
auf jener zabrungen, auch soll. seder dem Königl. Studienrathe die Universit.# # 
che er beziehen, will, anzeigen. Diese Anzeige ist gleich bei der Einreichung bes Ge- 
suchs um Julaslung zu der gesetzlichen Vorpräfung, zu nmechen, wo diesenige Uni 
versir4t, welsche. Wr. Candidat zundo#st, nach erhaltener-Legitimation zum Studiren 
bezieben will, zu benennen ist. Donn hat aber auch jeder Inländer, welcher von 
der Landes-Universttät auf eine auswärtige sich begeben will, leztere, etwa zwei- 
Monate vor seinem Abgange, dem Königl. Studienrothe anzuzeigen.. 
— 
Jeder# welcher ssch den The#logie, der Rechtsgrlahrtheit, Arlpeikywur." göbetei
	        
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