Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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4)  Ven  den  Provlnesal  Justiz  Colleglen  peht  die  Appellaslon  an  das  Ober-Justliz-Collegium,

  wenn  dads  Object  das  ganze  Vermdgen  einer  Parthie  oder  Gerechtigkelten  ber
tulfft,  oder  die  Summa  gravaminum,  wenigstens  Eindundert  Golden  beträgt.

III.)  Es  werden  für  das  Kömgrekh  Drei  Provinrial  Justli-Colleglen  errichtet,  und  zwar
Eines  zu  Ludwigsburg,  für  die  Stedt  Stuttgart,  und  dle  bandoogtelen  Rotbenberg,
an  der  Enz,  am  untern  Neckor,  und  an  der  Jarx#.  ·
Eines  zu  Rothenburg,  fuͤr  die  kandvogtelen  am  obern  Neckar,  am  mittlern  Neckar,

auf  der  Alp  und  Schwarzwald,  und
Eines  zu  Ulm,  für  die  Landvogtelen  am  Kocher,  on  der  Rems  und  Fils,  an  der
Donau,  und  am  Beodenfee.  ·  (

-)JedesProvisiklal-Justiz  Celleglum  besteht  aus  Einem  Previncial-Justiz-Dirertor,  mie.
dem  Rang  elnes  Ober  Justiz  Ratbs,  und  Eintausend  Gulden  Besoldung;

Vier  Justlz#äthen  mit  Achthundert  Gulden  Besoldung;  wohlagegen  dlejenigen,  wolche
früher  andere  Stellen  bekleldet  und  eine  gröhere  Besoldung  oder  Penstion  zu  genleßen
batten,  den  Ueberschuß  über  die  hler  festgesetzte  Besoldung  als  ergänzeude  Pensien  fortzubezlehen
  haben,  welches  auch  bei  den  zu  Criminal-Räthen  weiter  unten  ernannten
Indiolduen  der  Fall  istz  6

Einem  arbeitenden  Assessor  ohne  Volum  decisium,  und  ohne  Besoldung

Einem  Actuar  mit  Dreibaondert  fünfzig  Gulden  Gehalte,  und

Einem  Decoplsten  mit  Zweihundert  fänfzig  Gulden  Besoldung,  welche  belde  zuglelch
Mitglieder  des  Magistrats  sepn  kbnnen.

#))  Dle  Provinclal-Justiz-Collegien,  welche  dem  Ober  Justiz-Tollegie  untergeordnet  sind,
haben  nicht  nur  den  Oberamts-Gerichten  die  Urtheln  in  allen,  nach  No.  II.  3.  dahln
geeigneten  Fällen,  ohne  Anrechnung  von  Sporteln  oder  Gebühren  für  die  Urthel,  an
die  Hand  zu  gehen,  sondern  ouch  die  Aussicht  über  die  gehbrige  Leitang  der  Preresse
bel  den  Oberamts  Gerichten  zu  tragen,  dieselbe  bei  einer  sich  äußernden  Unregelmäßigkeit
  und  Nachläßigkeit  im  Verfahren  in  die  Ordnung  elnjulelten,  überhaupt  aber  die
Ober-Aufslcht  über  die  nledern  Gerichte  zu  führen.  Es  sflnd  daher  auch  die  Droceß=Tabellen
  an  die  Provinclal  Justiz=  Colleglen  einzusenden,  von  ihnen  zu  reuldleen  und
haben  sle  darüber  Bericht  an  das  Ober  Justtz-Collegium  zu  erstatten.

IV.)  Dle  sogenanmee  frelwillige  oder  willkührllche  Gerlchtsbärkelt  wird  nach  den  Worschriften
  der  Kdnigl.  General-Verordn#ung  vom  14.  Jon.  1606  ausgeübt,
V.)  Was  die  Besetzung  der  neu  orrichteren  Proolneiol-Justiz-Collegien  betelfft,  so  ernennen
  Wir:
1.)  Bel  dem  Prooincsal-Jastig  Cellegio  zu  Ludwigsburt
a)  zum  Prooluckal-Justiz  Director,  den  seltberigen  Oberamtmamnn  Dapp  in'Welnsberg


b)  in  besoldeten  Justigf-Räthen:
)  den  seltherigen  Oberamimann  Stain  in  Crallshelm;