Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§  178.  Grundbuchrecht.  Rangvorbehalt.  29

deshalb  von  der  Eintragung  der  Zwischenhypothek  keine  Kenntnis  erhalten  hat.  Hier  ist  die
Ubertragung  des  vorbehaltenen  Vorranges  auf  C.Ss  Hypothek  unter  Überspringung  der
Hypothek  des  Z.  an  und  für  sich  zulässig.  Doch  soll  durch  das  Dazwischentreten  der  Hypothek
des  Z.  der  Verlust,  der  dem  B.  durch  den  Vorrang  des  C.  erwächst,  nicht  vergrößert  werden.
Was  das  zu  bedeuten  hat,  sei  für  die  folgenden  beiden  Fälle  erläutert.  1.  Erster  Fall:  das
Grundstück  wird  zwangsweise  versteigert;  von  dem  Erlöse  kommen  auf  die  drei  Hypotheken
zusammen,  von  Zinsen  und  Kosten  abgesehn,  20  000  Mk.  zur  Verteilung.  Hier  wäre  dieser
Betrag,  wenn  die  Zwischenhypothek  nicht  vorhanden  wäre,  zwischen  B.  und  C.  so  zu  vertellen,
  daß  C.  kraft  seines  Vorranges  15000  Mk.  vorweg  erhält,  der  Rest  mit  5000  Mk.
aber  an  B.  fällt.  Dabei  verbleibt  es  nun  auch  bei  dem  Vorhandensein  der  Zwischenhypothek:
denn  diese  würde,  wenn  der  Rangvorbehalt  nicht  gemacht  wäre,  leer  ausgegangen  sein;  sie
geht  also  auch  jetzt  leer  aus,  da  der  Rangvorbehalt  ihr  zwar  keinen  Schaden,  aber  auch
keinen  Nutzen  bringen  soll;  der  Verteilungsmaßstab  zwischen  B.  und  C.  braucht  mithin  wegen
der  Zwischenhypothek  des  Z.  nicht  geändert  zu  werden.  2.  Zweiter  Fall:  der  zu  verteilende
Betrag  ist  28000  Mk.  Hier  wäre  diese  Summe,  wenn  die  Zwischenhypothek  nicht  vorhanden
wäre,  zwischen  B.  und  C.  so  zu  verteilen,  daß  C.  kraft  seines  Vorranges,  wie  zu  1,  15000
Muk.  vorweg  erhält,  der  Rest  mit  13.000  Mk.  aber  an  B.  fällt.  Dies  ändert  sich  nun  durch
das  Vorhandensein  der  Zwischenhypothek;  denn  Z.  könnte,  wenn  der  Vorbehalt  nicht  gemacht
wäre,  auf  die  Zwischenhypothek  8000  Mk.  fordern,  und  dies  Recht  wird  ihm  durch  den  Vorrang
  des  C.  vor  B.  nicht  verkürzt.  Somit  sind  zwischen  B.  und  C.  nur  20000  Mk.  zu
verteilen;  davon  entfallen  auf  B.  13000  Mk.,  da  er  ja  mindestens  ebensoviel  bekommen
soll,  wie  wenn  die  Zwischenhypothek  nicht  da  wäre;  es  verbleiben  also  für  C.  nur  7000  Mk.
Das  erstaunliche  Ergebnis  ist  demnach,  daß  C.  bei  einem  verteilbaren  Erlöse  von  28000
Mk.  weniger  erhält  als  bei  einem  verteilbaren  Erlöse  von  20000  Mk.,  ein  neuer  Beleg  für
die  gesetzgeberische  Feinfühligkeit  der  Verfasser  des  BGB.  s.

Wie  sich  aus  den  vorstehenden  Beispielen  ergibt,  bedeutet  der  Rangvorbehalt  keineswegs,
  daß  jedes  Recht,  das  hinter  dem  mit  dem  Vorbehalt  belasteten  Recht  eingetragen
wird,  im  Rahmen  des  Vorbehalts  von  selbst  den  Vorrang  vor  diesem  Recht  gewinnt,  sondern
nur,  daß  der  Grundstückseigentümer  berechtigt  ist,  durch  eine  Erklärung  seinerseits  dem
nacheingetragenen  Recht  den  Vorrang  vor  dem  voreingetragenen  zu  gewähren.  Demgemäß
bedarf  der  Rangvermerk  im  Fall  des  Rangvorbehalts  einer  doppelten  Eintragung:  einmal
muß  der  Rangvorbehalt  als  solcher  bei  dem  ersteingetragenen,  sodann  muß  die  wirkliche
Gewährung  des  Vorranges  bei  dem  nacheingetragenen  Recht  gebucht  werden  (881  II,
879  III).

Ob  der  Eigentümer  von  dem  Rangvorbehalt  Gebrauch  macht  und  zugunsten  welches  nacheingetragenen
  Rechts  er  es  tut,  hängt  an  und  für  sich  von  seinem  Belieben  ab:  kein  Gläubiger
kann  verlangen,  daß  der  Eigentümer  gerade  ihn  begünstigt.  Doch  steht  natürlich  nichts  im
Wege,  daß  der  Eigentümer  einem  seiner  Gläubiger  eine  solche  Begünstigung  vertraglich  zusagt,
  und  hat  er  dies  getan,  so  kann  der  Gläubiger  die  Erfüllung  dieses  Versprechens  im
Prozeßwege  erzwingen.

Der  Grundstückseigentümer  kann  den  Vorrang,  den  er  kraft  des  Rangvorbehalts  einem
nacheingetragenen  Recht  erteilen  kann,  im  Rahmen  des  Vorbehalts  auch  mehreren  Rechten
gewähren,  z.  B.  in  dem  oben  genannten  Fall  auf  drei  Hypotheken  von  je  5000  Mk.  verteilen.
  Gleichgültig  ist,  ob  er  den  nacheingetragenen  Rechten  den  Vorrang  sofort  bei  ihrer
Begründung  oder  erst  nachträglich  erteilt.  Auch  an  irgendeine  Frist  ist  er  dabei  nicht  gebunden.
  Ja  sein  Recht  bleibt  sogar  in  Kraft,  wenn  er  das  Grundstück  veräußert,  da  es  alsdann
  auf  den  neuen  Eigentümer  übergeht  (881  II).

c)  Der  Rangvermerk  kann  schließlich  auch  nachträglich  gebucht  werden,
nachdem  eines  der  beteiligten  Rechte  bereits  eingetragen  ist,  während  das  andre
Recht  erst  jetzt  zur  Eintragung  kommt"  oder  gleichfalls  schon  eingetragen  war.

9  M.  69  S.  328.