Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Zu Nro. 69. 1818. 
Dieser tritt bei groͤßerer Berschuldung und in jedem Falle gegen diejenigen ein, 
welche den ihnen auf Treu und Glauben gegebenen Haus gder Zimmwerarrest 
brechen oder zu Trink= und Spielgesellschaften misbrauchen. 
b.) Zweiter Grad oder strenger Arrest, im einsamen Gefängniß bei Wasser und 
Brod. 
Gegen Obermänner und Soldaten, nicht aber gegen Feldwebel, kann die, 
ser Arrest noch weiter durch Schliessen in Eisen für die Hälfte der Arrestzeit 
verschärft werden. Wenn der Arrest uber zwei Dage dauert, so muß dem 
Arrestanten je den dritten Tas gewöhnliche warme Koßt gegeben werden. 
c#) Dritter Grad oder strengster Arrest) im finstern einsamen Gefängniß, ohne 
Lagerstätte, und im Uebrigen dem Arrest des zweiten Grades gleich. 
Arrest des dritten Grades findet gegen Feldwebel keine Anwendung. Se, 
gen Soldaten, nicht aber gegen Obermänner, kant“ solcher noch weiter do 
durch geschärfe werden, daß der Arrestant abwechslungsweise lang und kurz 
geschlossen wird, doch so, daß das Kurzschliessen innerhalb vier und zwanzig 
Stunden nur während acht Stunden angewendet werden darf. 
Urrest des dritten Grades findet überhaupt nur für die Dauer von höch, 
stens acht Tagen statt, und zwar mit der Einschränkung, daß je deu dru- 
ten Dag mit gelindem Urrest abgewechselt werden muß. 
Wird aber dieser Arrest nur für die Dauer von viermal vier und zwanzig 
Stunden verfügt, so datf er während derselben in seiner ganzen Strenge 
#ongewendet werden. 
Art. 1. 
Wenn die Gesundheitsumstände des zu Bestrafenden die Anwendung des stren- 
gen Arresis nach seinem ganzen Umfange nicht zulassen, welches nöthigenfalls durch 
ein pflichtmäßiges Gutachten des Regimentrsarztes auszumirteln ist, so ist dieser Ar, 
rest, se weit als nöthig, zu mildern und das Steafverdaltniß durch Verlängerung 
der Strafzeit herzustellen. 
Art. z2. 
Wenn im Felde die Lage der Umstande die Anwendung der Arreststrafen niche 
gestatter, so sind solche bei geringen Vergehungen durch Berurtheilung zu den be, 
schwerlichen Urbeiten, oder zu Arbeiten außer der Reihe, durch Entziehung der 
Feldportionen an Fleisch, Gemüs und Branntwein, bei größern aber durch An— 
schließbung an einem Baum oder an eine Wand und auf eine Arc, daß der Bestrafte 
ich nicht niederlegen kann, eder durch eine andere zweckmäßige, der jedesmaligen 
Lage der Umstände angemessene Berwandlung (durch körperliche Züchtigung ader 
mur dann, wenn die Urt des Versehens deren Anwendung. gestiattet) zu ersegen. 
 
	        
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