Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Zu Nro. 69. 186. 
Ar k. 80. 
Dlebstahl, Berrug und Veruntreuung. 
Diebstabl, Beerug und Veruntreuung sind nach den allgemeinen Landesgesetzen 
zu beurtheilen. Jedoch kann bei dem Diebstahl, besonders in Kriegszeiten, statt 
einer andern Strafe oder in Verbindung mit derselben, körperliche Züchtigung in 
Anwendung gebracht werden. In nachstehenden Fällen aber, wo die erwähnten Ver- 
brechen mit den Dienstverhältnissen einer Militärperson in unmittelbarer Beziehung 
stehen, finden folgende Strafen statt: 
Art. 82. 
Wer an Sachen der Kameraden, der Offiziere und Unteroff#ziere (in der Gar- 
nison oder im Felde) und anderer beim Militär angestellter im Gefolge der Armee 
befindlicher Personen, oder wer in dem Hause, wo er einquartiert ist, desgleichen 
wer an Montirungskammern, Jeugháusern, Proviant und anderem kriegsärarischem 
Eigenthum einen Diebstahl begeht, soll nach Verhältniß des Betrags und sonstigen 
Umständen mit ein bis achtjähriger Festungsstrafe bestraft werden. Wenn inzwi- 
schen der Betrag eines solchen Diebstahls die Summe vos fünf Gulden nicht über,- 
steigt, auch der Diebstahl weder ein wiederholter noch sonst beschwert ist, so kann 
die Strafe durch eine kriegsrechtliche Kommissson erkannt, und innerhalb der 
Gränzen der ihr verliehenen Streafbefugniß ausgemessen werden. 
Art 8r#. 
Wenn ein Diebstahl der Art. 81. genannten Art durch Einsteigen oder Erbrechen 
verübt wird, oder wenn der Dieb, um sich allenfalls zur Wehr ju sehen, sich mit 
Waffen versehen hat, so ist die Festungsstrafe nach dem Grade der Gesflissenheit 
und Gefahrlichkeit, und mic Rücksicht auf den Betrag, zwischen vier bis acht Jah, 
ren auszumessen. 
Art. 33. 
Wenn ein Diebstahl der Art. 81. genannten Art nach vorhergegangener Bestra- 
fung zum zweitenmale begangen wird, so soll die sonst verwirkte Strafe mie 
einem Zusah, der eis zur Hilfte der früher erstandenen Strafe gehen kann, 
verschárft, jedoch nicht über acht Jahre erstreckt werden. Wer aber nach zwelmal er- 
standener Strafe einen solchen Diebstahl zum drittenmale begeht, ist zu acht, bis 
zwölfjähriger Festungsstrafe zu verurtheilen. 
Art. 84. « 
Eine Schildwache, die einen Diebstahl begeht, so wie jede Wache oder Bede- 
ckung, die von Gegenitänden zu deren Bewachung sie bestellt ist, eiwas entwendet 
oder andere wissentlich entwenden läßt, soll zu vier bis achtfahriger, wenn aber 
der Oier tabl durch einen der Art. 3-genannten Umstände beschwert ist, zu acht 
bis zwolf)áhriger Festungsstrafe verurtheilt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.