Zu Nto. 69. 1378.
sonst ein Standrecht anordnen darf (Art. 169.) ermächtigt, das Standrecht verkünden zu
lassen, und sofort ein Stawrecht niederzusetzen.
Diese Verkündung geschieht unter Trommelschlag oder Trompeten, Schall, oder im
Nothfall auch dlos durch laute öffentliche Kundmachung von eigem damit beauftragten
Offizier.
Sie soll enthalten: ,
1.) den Befehl, daß jeder von der auftuͤhrerischen Verbindung abstehe, und den Befehlen
seiner Vorgesehten gehorche;
2.) die Drohung, daß jeder, der im Ungehorsam gegen die Vorgesetzten beharrt, und w##
an ihn gerichteten persölichen Aufferderung nicht sofort Folge leister, standrechtlich
gerichtet und unnachsichtlich mit dem Tode bestraft werden solle.
Art. 176.
Die Wirkung des verkündeten Stamrechts ist, daß jeder, der im Ungeborsam beharre,
und der an ihn gerichteten namentlichen Avfforderung nickt Folge leistet, die Todesstrafe
verwirkt hat, in welchem Grade er sonst an dem Aufruhr Thell genommen haben mag, un-
bescadet j·doch der von andern, welche nicht namentlich aufgefordert worden, nach Verhälrniß
ih.er Theilnahme verwirkten gesetzlichen Strafe.
Im übrigen gelten beim verkündeten Standrecht gleiche Bestimmungen, wie beim Stand-
recht überhaupt.
Art. 171.
Die Art. 176. bemerkte außerordentliche Wirkung des verkuͤndeten Standrechts beschränkt
sich auf den Aufruhr, wegen dessen das Standrecht verkündet worden, und erstreckt sich in
keinem Falle über die Dauer von vier und zwanzig Stunden (worunter jedoch der für das
standrechtliche Verfahren bestimmte nach Art. 171. zu berechnende Zeitraum nicht begriffen ist.)
Wäre der Aufruhr nach Verlauf von vier und zwanzig Stunden nicht gestillt, und
wwürde der kommandirende General die Fortdauer jenrr ausserordentlichen Wirkung für nöthig
erachten, so wuß er das Standrecht von neuem verkünden lassen.
Art. 178.
In Friedenszeiten kann die Verkünduug des Standrechts, und die Anordnung des
standrecktlichen Verfahrens überhaupt, nicht oyne besondern Befehl Seiner Königl. Ma=
jestät geschehen.
Art. 179.
V. Ausserordentlices Militärgericht.
Im Kriege werden der militärischen Gerichtsbarkeit ausserordentlicherweise unterworfen:
1.) die Spione und unbefugten Werber;
2.) die Bewohner der okkupirten feindlichen Länder, in Ansehung derjenigen Verbrechen,
welche sie gegen Meilitärpersonen oder die Sicherheit der Armee begehen;
5.) die feindlichen Kriegsgefangenen.
Urt. 180. n
Ueber die Art. 129. genannten Personen erkennt ein ausserordentliches Militärgericht,