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4. 16.
Von der durch dle Ober-Rechnungs-Kammer unmlttelbar zu fuͤhrenden Controle.
Diese Oberaufsscht wird in Verbindung mit der der Ober-Rechnungs-Kammer
unmlttelbar zustehenden Cassen, Controle auf folgende Weise ausgeübe werden:
Alle und jede Rechnungs= Beamte mit Ausnahme der Salz= und Tabaks-
Faktore, welche an das Steuer, Collegium berichten, haben ihre monatliche Rech-
nungs" und Cassen-Rapporte, so wie die Haupt= Staats, Casse ihren monatlichen
Haupt, Situations-Stat unmittelbar an die Ober-Rechnungs-Kammer einzusenden.
Dielelbe wird jene, nach vorheriger Prüfung, mit diesem vergleichen, und dabei
insbesondere auch ihr Augenmerk darauf richten, ob die festgeseten Etats= Summen
in der Ausgabe nicht überschritten worden seyen.
Anstände) welche hiebei entdeckt werden) hat die Ober- Rechnungs, Kammer,
nach vorläufiger Anzeige bei dem Finans= Ministerium, ungesäumt zur nähern Un-
tersuchung zu bringen; die Rapporte der Special= Cassiere selbst aber fnd nach an,
gestellter Vergleichung sogleich den betheiligten Administrations, Collegien zum wei,
tern Gebrauche zu übersenden.
4. 16.
Revissen der Staats" Haupt, Casse und der übrigen allgemelnen Cassen.
Außerdem wird die Ober-Rechnungs-Kammer mit dem Schlusse eines jeden
Monats die Haupt-Staats-Casse, so wie die allgemeine Schulden-Jahlungs,Casse durch
ein von dem Vorstande des Collegiums abzuerdnendes Mitglied in der Art revidiren
lassen, daß die Casse gestürzt, die Buchführung nach allen ihren Zweigen untersucht,
und der Erfund in beiden Beziehungen von dem revidirenden Rath auf dem monat-
lichen Haupt. Situations, Stat beurkundet wird, welcher durch die Ober, Rechnungs-
Kammer mit einer besondern Anszeige über die etwa eatdeckten Anstände dem Finanz,-
Ministerium vorzulegen ist.
Bei den übrigen in Stutigart befindlichen Mittel, und Spegial Cassen, wenn
auch deren Admintstrarion unter einem andern Departement) als dem Finanz-Mini,
sterium steht, wird die Ober-Rechnungs, Kammer die Cassen-Neviston jedes Jahr so-
gleich nach Uebergabe der Rechnungen durch die einem ihrer Revisoren aufzutragende
Nachrechnung und Rests-Liquidation bewirken. Die öbrigen rücksschrlich der Rech,
nungs-Revision von der Ober, Rechnungs-Kammer unmittelbar abbängigen, aber
nicht in Stuttgart besindlichen Casstere der Universität, der Seminarien, der Wai-
senhduser 2c. find in Unsehung der mit dem fährlichen Rechnunzgs- öbschluß zu ver,
bindenden Cossen-Revision) so wie in Betreff der hienach angeeordneten unvermuthe,
ten Gassen-Wisitationen den übrigen Cassen-Beamten in den Kreisen gleich zu behan,
deln, unt in letzterer Beziehung durch die Revisoren der Kreis-Finanz-Kammern ge-
legenheitlich zu vißtiren, welche in solchen Fallen die Visstations-Protokolle oer
Ober, Rechnunge, Kammer einzusenden haben) der aauch frei stehr, außer jenen ge-