Volltext : Preußische Geschichte. Vierter Band. (4)

II.  Geistige  Bewegungen  und  kirchliche  Kämpfe.  187

Bei  den  deshalb  in  Rom  geführten  Verhandlungen  kam  es  durch
seinen  Gesandten  Niebuhr  der  Kurie  in  allem  bereitwilligst  entgegen.
  Dennoch  enthielt  die  Bulle  „De  salute  animarume
(1821),  durch  die  Pius  VII.  die  Erzbistümer  Köln  und  Posen
und  die  Bistümer  Trier,  Münster,  Paderborn,  Breslau,  Kulm
und  Ermeland  errichtete,  nicht  die  ausdrückliche  Anerkennung
der  Rechte  des  Staates,  obgleich  dieser  für  die  Ausstattung
der  Bistümer  und  Kapitel  und  die  Unterhaltung  zahlreicher
Pfarreien  bedeutende  Leistungen  auf  sich  nahm.  Nur  in  einem
päpstlichen  Breve  wurde  sie  in  unbestimmten,  deutbaren  Worten
ausgesprochen.  Dennoch  ging  alles,  die  Besetzung  der  Bistümer,
  die  Ordnung  ihres  Verkehrs  mit  Rom  und  wo  sonst
Kirche  und  Staat  zusammenzuwirken  hatten,  ganz  nach  Wunsch
und  in  bester  Eintracht  vor  sich.  Ja,  der  Staat  half  kirchliche
  Neuerungen,  die  Rom  verwarf,  unterdrücken.  Besonders
verdient  machte  sich  um  diese  erfreuliche  Entwickelung  Graf
Spiegel,  der  als  Erzbischof  Ferdinand  August  seit  Ende  1824
den  Kölner  Stuhl  inne  hatte,  ein  aufgeklärter  Theologe  und
deutscher  Patriot,  der  durch  seinen  gelehrten  Freund  Georg
Hermes  in  Bonn  seinen  Klerus  philosophischen  Studien  und
dadurch  einer  freieren  und  milderen  Denkweise  zuzuführen
strebte  —  im  Gegensatz  zu  dem  eifernden  Münsterer  Generalvikar
  und  Weihbischof  Droste-Vischering,  der  den  Besuch  der
Vorlesungen  Hermes',  als  dieser  noch  in  Münster  las,  verboten
  hatte.  Auch  bewirkte  Spiegel,  was  vom  Standpunkte  der
Kirche  kein  Kleines  war,  die  Anerkennung  des  staatlich  verordneten
  Buß=  und  Bettages  als  eines  katholischen  Feiertages.

Dieses  friedliche  Verhältnis  trübte  seit  1825  die  Frage
nach  den  gemischten  Ehen.  Ihre  Einsegnung,  die  das  Tridenter
Konzil  schlechtweg  verboten  hatte,  war  1741  durch  Benedikt  XIV.
gestattet  worden  für  die  Fälle,  in  denen  die  künftigen  Gatten
zum  voraus  gelobten,  ihre  Kinder  katholisch  zu  erziehen.  Wo
das  nicht  geschah,  bot  der  Brauch  der  passiven  Assistenz  der
katholischen  Geistlichen  einen  Ausweg,  die  Gemüter  zu  beruhigen.
Die  preußische  Regierung  aber  hatte  sich  mit  einem  derartigen
Notbehelf  nicht  begnügt,  sondern  für  ihre  östlichen  Provinzen
die  Sache  1803  durch  eine  ursprünglich  für  Schlesien  er-