II. Geistige Bewegungen und kirchliche Kämpfe. 187
Bei den deshalb in Rom geführten Verhandlungen kam es durch
seinen Gesandten Niebuhr der Kurie in allem bereitwilligst entgegen.
Dennoch enthielt die Bulle „De salute animarume
(1821), durch die Pius VII. die Erzbistümer Köln und Posen
und die Bistümer Trier, Münster, Paderborn, Breslau, Kulm
und Ermeland errichtete, nicht die ausdrückliche Anerkennung
der Rechte des Staates, obgleich dieser für die Ausstattung
der Bistümer und Kapitel und die Unterhaltung zahlreicher
Pfarreien bedeutende Leistungen auf sich nahm. Nur in einem
päpstlichen Breve wurde sie in unbestimmten, deutbaren Worten
ausgesprochen. Dennoch ging alles, die Besetzung der Bistümer,
die Ordnung ihres Verkehrs mit Rom und wo sonst
Kirche und Staat zusammenzuwirken hatten, ganz nach Wunsch
und in bester Eintracht vor sich. Ja, der Staat half kirchliche
Neuerungen, die Rom verwarf, unterdrücken. Besonders
verdient machte sich um diese erfreuliche Entwickelung Graf
Spiegel, der als Erzbischof Ferdinand August seit Ende 1824
den Kölner Stuhl inne hatte, ein aufgeklärter Theologe und
deutscher Patriot, der durch seinen gelehrten Freund Georg
Hermes in Bonn seinen Klerus philosophischen Studien und
dadurch einer freieren und milderen Denkweise zuzuführen
strebte — im Gegensatz zu dem eifernden Münsterer Generalvikar
und Weihbischof Droste-Vischering, der den Besuch der
Vorlesungen Hermes', als dieser noch in Münster las, verboten
hatte. Auch bewirkte Spiegel, was vom Standpunkte der
Kirche kein Kleines war, die Anerkennung des staatlich verordneten
Buß= und Bettages als eines katholischen Feiertages.
Dieses friedliche Verhältnis trübte seit 1825 die Frage
nach den gemischten Ehen. Ihre Einsegnung, die das Tridenter
Konzil schlechtweg verboten hatte, war 1741 durch Benedikt XIV.
gestattet worden für die Fälle, in denen die künftigen Gatten
zum voraus gelobten, ihre Kinder katholisch zu erziehen. Wo
das nicht geschah, bot der Brauch der passiven Assistenz der
katholischen Geistlichen einen Ausweg, die Gemüter zu beruhigen.
Die preußische Regierung aber hatte sich mit einem derartigen
Notbehelf nicht begnügt, sondern für ihre östlichen Provinzen
die Sache 1803 durch eine ursprünglich für Schlesien er-