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hat aber derselbe die betreffenden Dekane von den gefaßten Beschluͤssen jedesmal in
Kenntniß zu setzen.
Wenn endlich eine solche Verbruͤderung die Stiftungen verschiedener Coufessionen
umfassen sollte, so ist von jeder Confession der Dekan oder ein Stell-Vertreter dessel-
ben zur Berathung beyzuziehen.
9. 26.
Gemineinschaftliches Oberamt.
Ausserdem aber und in allen die einzelnen Lokal-Stiftungen betreffenden Angele-
genheiten blldet der Oberamtmann mit dem Dekan, in dessen Sprengel die Stiftung
gelegen ist, das gemeinschaftliche Oberamt oder dle Aussichts-Behbrde für den Siif-
tungs-Rath.
Nur in solchen Fällen, wo der persbnliche Zusammentritt mit dem Oberamte
nothwendig wird, wie z. B. bei Rechnungs-Abhdren, hat der Dekan, wenn er ausser der
Oberamts-Stadt seinen Wohnsitz hat, zu Ersparung der Reise-Kosten den ersten Gelst-
lichen- der Oberamts-Stadt zu fubstituiren, welcher sich diesem Geschäfte jederzeit
unemgeldlich zu unterziehen hat.
Sollte die Verschiedenheit des Glaubens-Bekenntsses oder iegend ein anderer
Umstand eine Ausnahme von dieser Regel begründen, so sind biezu der betreffenden
Regierung mit moglichster Rücksicht auf Kosten= Crsparniß die geeigneten Anttaͤge
zu machen.
Wir werden jedoch den Bedacht nehmen, die Dibcesen= Eintheilung den Ober-
amts-Bezlrken, so weit solches die Religions-Verhältnisse gestatten, immer mehr
anzupassen.
4 s. 25.
Bezeichnung der zur Cognition des gemeinschaftlichen Oberamtes
geeigneten Bälle. *
Dem auf solche Weise constitulrten gemeinschaftlichen Oberamte sind ausser den
Stiftungs-Etats und Stiftungs-Rechnungen und ausser dem im F. 3 ausgedrückten
Falle äberhaupt alle wichtigeren Beschlüsse des Stiftungs-Rathes, insbesondere aber
aolle diejenigen Beschlüsse zur Genehmigung vorzulegen, durch welche entweder irgend
ein persbnliches Interesse der Mitglieder des Stiftungs-Rathes, oder der Vermdgens-=
Fonds der Stiftung auf irgend eine Weise berührt, der Prdentliche Etat derselben
uͤberschritten oder veraͤndert wird.