Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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hat aber derselbe die betreffenden Dekane von den gefaßten Beschluͤssen jedesmal in 
Kenntniß zu setzen. 
Wenn endlich eine solche Verbruͤderung die Stiftungen verschiedener Coufessionen 
umfassen sollte, so ist von jeder Confession der Dekan oder ein Stell-Vertreter dessel- 
ben zur Berathung beyzuziehen. 
9. 26. 
Gemineinschaftliches Oberamt. 
Ausserdem aber und in allen die einzelnen Lokal-Stiftungen betreffenden Angele- 
genheiten blldet der Oberamtmann mit dem Dekan, in dessen Sprengel die Stiftung 
gelegen ist, das gemeinschaftliche Oberamt oder dle Aussichts-Behbrde für den Siif- 
tungs-Rath. 
Nur in solchen Fällen, wo der persbnliche Zusammentritt mit dem Oberamte 
nothwendig wird, wie z. B. bei Rechnungs-Abhdren, hat der Dekan, wenn er ausser der 
Oberamts-Stadt seinen Wohnsitz hat, zu Ersparung der Reise-Kosten den ersten Gelst- 
lichen- der Oberamts-Stadt zu fubstituiren, welcher sich diesem Geschäfte jederzeit 
unemgeldlich zu unterziehen hat. 
Sollte die Verschiedenheit des Glaubens-Bekenntsses oder iegend ein anderer 
Umstand eine Ausnahme von dieser Regel begründen, so sind biezu der betreffenden 
Regierung mit moglichster Rücksicht auf Kosten= Crsparniß die geeigneten Anttaͤge 
zu machen. 
Wir werden jedoch den Bedacht nehmen, die Dibcesen= Eintheilung den Ober- 
amts-Bezlrken, so weit solches die Religions-Verhältnisse gestatten, immer mehr 
anzupassen. 
4 s. 25. 
Bezeichnung der zur Cognition des gemeinschaftlichen Oberamtes 
geeigneten Bälle. * 
Dem auf solche Weise constitulrten gemeinschaftlichen Oberamte sind ausser den 
Stiftungs-Etats und Stiftungs-Rechnungen und ausser dem im F. 3 ausgedrückten 
Falle äberhaupt alle wichtigeren Beschlüsse des Stiftungs-Rathes, insbesondere aber 
aolle diejenigen Beschlüsse zur Genehmigung vorzulegen, durch welche entweder irgend 
ein persbnliches Interesse der Mitglieder des Stiftungs-Rathes, oder der Vermdgens-= 
Fonds der Stiftung auf irgend eine Weise berührt, der Prdentliche Etat derselben 
uͤberschritten oder veraͤndert wird.
	        
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