Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Namentlich begreifen Wir hierunter 
1) alle diejenigen Fäh, welche nach den Bestimmungen des 9. 15 von dem Kir- 
chen -Convente zur stiftungsmäßigen Berathung vorgelegt werden, mit einziger 
Ausnahme des dort unter Rro. ) aufgeführten Falles; 
) olle diejenigen Beschlüsse des Stiftungs-Rathes, bey welchem der Vorstand oder 
irgend ein anderes Mitglied desselben persnlich betheiligt ist; 
3) alle Geld= oder Natural-Ausleihungen ohne gesetzliche Versicherung, insbesondere 
auch alle den Etat überschreltenden Vorschüsse an hülfsbedärftige Glieder der Gemiinde. 
. 28. 
Sonstige Einwirkung * gemeinschaftlichen Oberamtes. 
Auch ausser den hier namentlich ausgedrückten Fällen ist das gemeinschaftliche 
Oberamt ermächtigt, von den Verhamlungen und Beschlässen des Stiftungs-Rathes. 
und des Kirchen-Conventes zu jeder Zeit beliebige Einsicht zu nehmen, auch den Ver- 
hamdlungen derselben, soferne es ohne Kosten für die Stiftungen geschehen mag, per- 
sbulich anzuwohnen, ohne jedech die Freihelt der Berathung oder die dem ordentllchen 
Vorstande der Behbrden gebührende Leitung derselben zu ftren. 
#. 29. 
Ober-Aufsicht der Kreis-Regierunzg. 
Die nach obigen Bestimmungen dem gemeinschaftlichen Oberamte dorgelegten 
Beschlässe des Stiftungs-Rathes hat dasselbe nach Verschiedenheit der Fälle entweder 
von Amtswegen zu genehmigen, oder der betresfenden Kreis-Regierung zur höhern 
Entschliessung vorzulegen. 
Letzteres geschieht nothwendig, 
1) wenn der Oberamtmann und der Dekan in ihren Anslchten nicht uͤbereinstimmen; 
:) wenn einer von ihnen, oder ein Gehülfe des Oberamtmanne, oder ein anderer 
Sptaats= oder Kirchen-Diener persbnlich bey der Sache linteressirt ist; 
5) wenn von einer zweifelhaften Verbindlichkeit der Stiftung oder von Uebernahme 
eliner neuen Verbindlichkelt auf dieselbe, 
4) von einer neuen Besoldung, Besoldungs-Zulage, Pensson oder sonst jährlich 
wiederkehrenden Ausgabe, von ausserordentlichen Verehrungen oder öhnlichen 
Begünstigungen, 
5) vom Nachlasse oder abgängiger Verrechnung bedeutender Activ-Ausstände die 
Rede ist, oder
	        
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