Namentlich begreifen Wir hierunter
1) alle diejenigen Fäh, welche nach den Bestimmungen des 9. 15 von dem Kir-
chen -Convente zur stiftungsmäßigen Berathung vorgelegt werden, mit einziger
Ausnahme des dort unter Rro. ) aufgeführten Falles;
) olle diejenigen Beschlüsse des Stiftungs-Rathes, bey welchem der Vorstand oder
irgend ein anderes Mitglied desselben persnlich betheiligt ist;
3) alle Geld= oder Natural-Ausleihungen ohne gesetzliche Versicherung, insbesondere
auch alle den Etat überschreltenden Vorschüsse an hülfsbedärftige Glieder der Gemiinde.
. 28.
Sonstige Einwirkung * gemeinschaftlichen Oberamtes.
Auch ausser den hier namentlich ausgedrückten Fällen ist das gemeinschaftliche
Oberamt ermächtigt, von den Verhamlungen und Beschlässen des Stiftungs-Rathes.
und des Kirchen-Conventes zu jeder Zeit beliebige Einsicht zu nehmen, auch den Ver-
hamdlungen derselben, soferne es ohne Kosten für die Stiftungen geschehen mag, per-
sbulich anzuwohnen, ohne jedech die Freihelt der Berathung oder die dem ordentllchen
Vorstande der Behbrden gebührende Leitung derselben zu ftren.
#. 29.
Ober-Aufsicht der Kreis-Regierunzg.
Die nach obigen Bestimmungen dem gemeinschaftlichen Oberamte dorgelegten
Beschlässe des Stiftungs-Rathes hat dasselbe nach Verschiedenheit der Fälle entweder
von Amtswegen zu genehmigen, oder der betresfenden Kreis-Regierung zur höhern
Entschliessung vorzulegen.
Letzteres geschieht nothwendig,
1) wenn der Oberamtmann und der Dekan in ihren Anslchten nicht uͤbereinstimmen;
:) wenn einer von ihnen, oder ein Gehülfe des Oberamtmanne, oder ein anderer
Sptaats= oder Kirchen-Diener persbnlich bey der Sache linteressirt ist;
5) wenn von einer zweifelhaften Verbindlichkeit der Stiftung oder von Uebernahme
eliner neuen Verbindlichkelt auf dieselbe,
4) von einer neuen Besoldung, Besoldungs-Zulage, Pensson oder sonst jährlich
wiederkehrenden Ausgabe, von ausserordentlichen Verehrungen oder öhnlichen
Begünstigungen,
5) vom Nachlasse oder abgängiger Verrechnung bedeutender Activ-Ausstände die
Rede ist, oder