Namentlich begreifen Wir hierunter
1) alle diejenigen Fäh, welche nach den Bestimmungen des 9. 15 von dem Kirchen
-Convente zur stiftungsmäßigen Berathung vorgelegt werden, mit einziger
Ausnahme des dort unter Rro. ) aufgeführten Falles;
) olle diejenigen Beschlüsse des Stiftungs-Rathes, bey welchem der Vorstand oder
irgend ein anderes Mitglied desselben persnlich betheiligt ist;
3) alle Geld= oder Natural-Ausleihungen ohne gesetzliche Versicherung, insbesondere
auch alle den Etat überschreltenden Vorschüsse an hülfsbedärftige Glieder der Gemiinde.
. 28.
Sonstige Einwirkung * gemeinschaftlichen Oberamtes.
Auch ausser den hier namentlich ausgedrückten Fällen ist das gemeinschaftliche
Oberamt ermächtigt, von den Verhamlungen und Beschlässen des Stiftungs-Rathes.
und des Kirchen-Conventes zu jeder Zeit beliebige Einsicht zu nehmen, auch den Verhamdlungen
derselben, soferne es ohne Kosten für die Stiftungen geschehen mag, persbulich
anzuwohnen, ohne jedech die Freihelt der Berathung oder die dem ordentllchen
Vorstande der Behbrden gebührende Leitung derselben zu ftren.
#. 29.
Ober-Aufsicht der Kreis-Regierunzg.
Die nach obigen Bestimmungen dem gemeinschaftlichen Oberamte dorgelegten
Beschlässe des Stiftungs-Rathes hat dasselbe nach Verschiedenheit der Fälle entweder
von Amtswegen zu genehmigen, oder der betresfenden Kreis-Regierung zur höhern
Entschliessung vorzulegen.
Letzteres geschieht nothwendig,
1) wenn der Oberamtmann und der Dekan in ihren Anslchten nicht uͤbereinstimmen;
:) wenn einer von ihnen, oder ein Gehülfe des Oberamtmanne, oder ein anderer
Sptaats= oder Kirchen-Diener persbnlich bey der Sache linteressirt ist;
5) wenn von einer zweifelhaften Verbindlichkeit der Stiftung oder von Uebernahme
eliner neuen Verbindlichkelt auf dieselbe,
4) von einer neuen Besoldung, Besoldungs-Zulage, Pensson oder sonst jährlich
wiederkehrenden Ausgabe, von ausserordentlichen Verehrungen oder öhnlichen
Begünstigungen,
5) vom Nachlasse oder abgängiger Verrechnung bedeutender Activ-Ausstände die
Rede ist, oder