Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Namentlich  begreifen  Wir  hierunter

1)  alle  diejenigen  Fäh,  welche  nach  den  Bestimmungen  des  9.  15  von  dem  Kirchen
  -Convente  zur  stiftungsmäßigen  Berathung  vorgelegt  werden,  mit  einziger
Ausnahme  des  dort  unter  Rro.  )  aufgeführten  Falles;

)  olle  diejenigen  Beschlüsse  des  Stiftungs-Rathes,  bey  welchem  der  Vorstand  oder
irgend  ein  anderes  Mitglied  desselben  persnlich  betheiligt  ist;

3)  alle  Geld=  oder  Natural-Ausleihungen  ohne  gesetzliche  Versicherung,  insbesondere
auch  alle  den  Etat  überschreltenden  Vorschüsse  an  hülfsbedärftige  Glieder  der  Gemiinde.

.  28.
Sonstige  Einwirkung  *  gemeinschaftlichen  Oberamtes.

Auch  ausser  den  hier  namentlich  ausgedrückten  Fällen  ist  das  gemeinschaftliche
Oberamt  ermächtigt,  von  den  Verhamlungen  und  Beschlässen  des  Stiftungs-Rathes.
und  des  Kirchen-Conventes  zu  jeder  Zeit  beliebige  Einsicht  zu  nehmen,  auch  den  Verhamdlungen
  derselben,  soferne  es  ohne  Kosten  für  die  Stiftungen  geschehen  mag,  persbulich
  anzuwohnen,  ohne  jedech  die  Freihelt  der  Berathung  oder  die  dem  ordentllchen
Vorstande  der  Behbrden  gebührende  Leitung  derselben  zu  ftren.

#.  29.
Ober-Aufsicht  der  Kreis-Regierunzg.

Die  nach  obigen  Bestimmungen  dem  gemeinschaftlichen  Oberamte  dorgelegten
Beschlässe  des  Stiftungs-Rathes  hat  dasselbe  nach  Verschiedenheit  der  Fälle  entweder
von  Amtswegen  zu  genehmigen,  oder  der  betresfenden  Kreis-Regierung  zur  höhern
Entschliessung  vorzulegen.

Letzteres  geschieht  nothwendig,

1)  wenn  der  Oberamtmann  und  der  Dekan  in  ihren  Anslchten  nicht  uͤbereinstimmen;

:)  wenn  einer  von  ihnen,  oder  ein  Gehülfe  des  Oberamtmanne,  oder  ein  anderer
Sptaats=  oder  Kirchen-Diener  persbnlich  bey  der  Sache  linteressirt  ist;

5)  wenn  von  einer  zweifelhaften  Verbindlichkeit  der  Stiftung  oder  von  Uebernahme
eliner  neuen  Verbindlichkelt  auf  dieselbe,

4)  von  einer  neuen  Besoldung,  Besoldungs-Zulage,  Pensson  oder  sonst  jährlich
wiederkehrenden  Ausgabe,  von  ausserordentlichen  Verehrungen  oder  öhnlichen
Begünstigungen,

5)  vom  Nachlasse  oder  abgängiger  Verrechnung  bedeutender  Activ-Ausstände  die
Rede  ist,  oder