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11. gegen dle bei dem Oberamtsgericht Tettnang in Vekhaft und Untersirchung gekdmmen
Johanna Winkler, von Hüttmannsberg, wegen mehrevrer, einigermaßen erschwerter
Diebstähle, worunter einer der Summe eines großen nabe kommend, auch Felddieb-
stahl ist, neben Zuscheidung eines angemessenen Theils an dem Kostenx und Schadens-
Ersatz eine einhalbständige Ausstellung guf der Schandbühne mit angeheftetem Zettel:
„, Felddiebin“, und fünfzehnwöchige Juchthaus-Arbeltestrafe in Markgrbningen,
mit einer ihrer korperlichen Beschaffenheit angemessenen Beschäftigung, erkanne.
An demselben Tage wurden:
12. heestet dem Oberamtsgericht Wiblingen in Verhaft und Untersuchung gekommene In-
quisiten:
a. Sebastian Benz, von Marbach, Kanton St. Gallen, wegen mehrerer Diebstähle,
unter welchen ein großer und hualifizirter begriffen ist, auch Pagirens und Bettelns,
unter Einrechnung eines Dheils des erstandenen Arrests, noch zu neunmonatli-
cher Bestungs-Arbeitsstrafe ; 6
b. Franz Joseph Schuster, von Unteraichen, K. B. Landgerschts Illerdissen, wegen
einfachen, großen Diebstahls, Vagirens und Bettelns, auch frechen Läugnens und.
bügens vor Geriche, unter Einrechnung eines Theils des erstandenen Arrests, noch
zu viermonatlicher Westungs-Arbeitsstrafe verurtheilt, und jedem dieser beiden
Inquistten, neben Zuscheidung eines Theils der Untersuchungs-Kosten, die Vergü-
tung des verursachten Schadens zuerkonnt, auch zugleich verordnet, daß sie nach
erstandener Strafe aus den Kbnigl. Staaten ausgewiesen werden sollen.
Am 33, Sept. ist:
u5. der bei dem Oberamtsgerscht Tettnang in Untersuchung gekommene Johann Georg
Jung, von Ried, Oberamts Tettnang, wegen thätlicher Mißhandlung seiner Mutter,
unter Verfällung in sämtliche Untersuchungs-Kosten, mit elner viermonatlichen
PVestungs-Arbeitsstrase belegt worden. ·
Dass-VSept.wurdenxvsnxrthelln
14. der bei dem Oberamtsgericht Riedlingen in Verhaft und Untersuchung gekommene
Florian Munding, von Zwiefaltendorf, Oberamts Riedlingen, wegen zweier kleiner
elnfacher Diebstähle, welche im rechtlichen Sinne den dritten Diebstabl bilden, neben
der Verbindlichkeit zur Bezahlung sämtlicher Kosten und zum Ersatz des gestifteten Scha-
dens, soweit solcher noch nicht geleistet ist, zu einer siebenmonatlichen Vestungs-Arbeits-
strafe, und nachherigen Einsperrung in ein Zwangs-Arbeitshaus auf drei Monate;
15. det bel dem Oberamtsgericht Waldsee prozesstirte Franz Kraus, von NRingingen, fürst-
lich Sigmaringscher Herrschaft, wegen wiederholter Diebstäble, werunter ein großer
und qualificirter begriffen ist, Diebstahts -Versuchs, Führens und Vorweisens eines