Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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5S.  3.

Wenn  es  sich  um  den  Zwangsvollzug  von  Verfügungen  handelt,  wie  sie  nach  dem
4.  Absat  des  weuen  F.  33  des  Reichsgesebes  in  Betracht  kommen,  so  geht,  wenn  dieselben
  nach  der  Bestimmung  in  §.  2  Abs.  1  dieser  Verordnung  vom  vandesausschusse
gegeben  waren,  das  bezügliche  omtgsrersahen  Fleichfalls  von  dieser  Behorde  aus,  welcher
des  Vehufs  die  erforderliche  Volstrechungebefuguß  auf  Grund  von  §.  7  des  Landesgesetzes
vom  3.  Juli  1879  hiermit  beigelegt  wird

Das  Verfahren  richtet  sich  solchenfaus  im  Allgemeinen  nach  den  in  S§.  14  ff.  des
cit.  Landesgesetzes  gegebenen  Vorschriften,  jedoch  unter  Hancräukung  des  Höchstmaaßes
der  anzudrohenden  Geldstrafen  auf  den  Betrag  von  100  Mar

S.  4
Zür  die  der  „höheren  Verwaltungsbehörde-  nach  dem  in  Rede  stchenden.  „Aeiche
gesetze  in  *r.  *  Gerstat  zugewiesenen  Funclionen  (S.  4.  §.  26  Abs.  2,  F.  29  Abf.  1
und  Ziff.  5  Abs.  3,  Art.  19  desselben  und  soust  vgl.  Beilage  9  8  in  Ansehung
  der'  #ue  Gemeindebezirke  die  Aussichtsbehörde  über  slädlische  Verwaltung,
bezüglich  des  platten  Landes  gleichfalls  der  Laudeeandschah  zuständig.

S.  5
Die  Acten  und  Register,  welche  aus  Anaß  des  §.  4  des  Rrichogesetzes  vom
7.  April  1876  und  nach  F.  3  der  Verordnung  vom  26.  Dezember  1870  bezüglich  solcher
eingeschriebenen  Hilfskassen,  die  in  städlischen  Gemeindebczirken  des  Fürstenkhums  ihren
Sib  haben,  vom  Landesausschusse  gehalten  und  verwahrt  werden,  sind  milt  dem  1.  August
1884  au  die  Aussichtsbehörde  über  städlische  Gemeindeverwallung  abzugrben.

S.  6.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  August  1884  in  Kraft.
Greiz,  den  18.  Juli  1884.
Fürstlich  Reuß-Pl.  Landesregicrung.
v.  Geldern.  Crispendorf
I.  W.
C.  Perthes.

A.

8.  1.
Kassen,  welche  die  gegenseitige  Unterflützung  ihrer  Mitglieder  für  den  Fall  der
Krankheit  bezwecken  und  auf  freier  Uebereinkunft  beruhen,  erhalten  die  Rechte  einer  ein.
geschriebenen  Hülfskasse  unter  den  nachstehend  augegebenen  Bediugungen.

S.  2.
Die  Kasse  hat  einen  Namen  anzunehmen,  welcher  von  dem  aller  anderen,  an
demselben  Orte  oder  in  derselben  Gemeinde  befindlichen  Hülfskassen  verschieden  ist  und
die  zusähliche  Bezeichnung:  „eingeschriebene  Hölfskasse“  enthält.