778
pxN
· HotflchtluDienstbotebeimehreanektschaftenzugleichvermiethchsogebühctdes
kenigen, an welche er sich erweislichermaßen jzuerst verdingt hat, der Vorzug.
10.
Die Dienstherrschaft, welche nachsteken muß, oder sich ihres Anspruchs freiwillig be-
Gibt, kann bas Haftgeld von dem Dienstboten zuräckfordern.
#. 11
6 Auch moß dem Dienstberrn, der wegen, einer #hm nicht bekannt gewesenen früheren
Vermiethung zurücksteben muß, der Dienstbote den Schaden ersetzen, welcher daraus ent-
steht, daß der Dienstberr einen andern Dienstboten für höheren Lohn miethen muß.
Uebrigens isi der frühere Miether nicht gehalten, einen Dienstboten aufzunehmen, der
Üch spéter an eine andere Dienstheumschaft verdingt hat.
124
Außerdem kann der Dienstbote, welcher sich bei mehreren Herrschaften zugleich ver-
dingt hat, nach Beschaffenheit der Umstände noch mit einer polizeilichen Strafe belegt wer-
den, die bis auf zwei kleine Frevel zum Besten der Armen-Casse oder dreitägige Gefäng=
nipslrafe gehen kann.
*#1 13.
Wenn der zweite Dienstherrr von der früheren Vermiethung des Dienstbotrn Wissen=
schaft gehabt hat; so ist das von ihm gezahlte Haftgeld rer ##emen= Casse verfallen, und
kenn der Dienstherr außerdem mit einer Geldbuße, die nach Bescheffenbeit der Umstände
bis auf zehn Reichsthaler gehen kann, zum Besten gedachter Casse belegt werden.
Antritt des Dienstes.
s. 14.
Die Dienst-Antrittszelt fuͤr weibliche Dienstboten ist: Lichtmeß, Georgii, Margarethe
und Martini.
Bei männlichen Dienstboten, bei wetchen in Ermanglung elner besondern Verabre-
dung der Dienstvertragz als auf einen Menat abgeschlossen angenommen wird, ist der erste
jeden Monats der gesetzliche Termin des Dlenstantritts.
1 15.
Ver dem Antritts -Tage darf das Gestnde den Dienst der vorigen Herrschafs wider
deren Willen nicht verlassen. «
to 16.
Nach geschlossenem Miechvertrag ist die Herrschaft schuldlg, den Dienstboten. am#-
nehmen, und letzterer verbundem, den Dienst zur bestimmten Zeit anzutreten.