Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Pflichten des Gesindes. 
J. 26. 
Gesinde, welches nicht ausschließend zu gewĩssen Geschaften gemlethet worden, muß sich 
allen angeressenen háuslichen Verrichtungen nach dem Willen der Herrschaft unterziehen. 
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Auch Gesinde, welches zu gewissen Arten der Dienste angenommen ist, muß demmoch, 
auf Verlangen der Herrschaft andere, seinen Verbältnissen nicht unangemessene häusliche 
Verrichtungen mmit übervehmen, wenn das dazu bestimmte Nebengesinde durch Krankheit 
oder sonst eine Zeitlang daran Dehindert wird- 
. 28. 
Wenn unter den Dienstboten Strrit entsteht, welcher von ihnen diese oder jene Arbeit 
nach seiner Bestimmung zu verrichten schuldig sey; so emscheidet allein der Wille der Herrschaft. 
. 20. 
Das Gesinde ist ohne Erlaubniß der Herrschaft nicht berechtigt, sich in den ihm auf- 
getragenen Qeschäften von andern vertreten zu lassen. 
J. 30. 
Hat ein Dienstbote der Herrschaft eine untaugliche oder verdächtige Person wissentlich 
ur Vertretung vorgeschlagen; so muß er für den durch die Perschuldung der Legztern ver- 
ursachten Schaden haften. - 
Ve- I1. 
Das Gesinde ist schuldig, seine Dienste treu, fleißig und aufmerksam zu verrichten. 
s. 32. 
Fuͤgt es der Herrschaft vorsaͤtzlich oder durch Unterlassung der schuldigen Sorgfalt und 
Aufmerksamkeit Schaden zu; so muß es denselben ersetzen. 
. 33. 
Wegen geringer Versehen ist ein Dienstbote nur alsdam zum Schadens-Ersatz ver- 
eflichtet, wenn er wider den ausdrücklichen Befchl „der Herrschaft gehandelt hat; in wel- 
* Zall er auch für die aus seiner Hamlung entstehenden zufälllgen Nachtheile zu haf- 
ten hat. 6 
F. 34. 
Eine gleiche Verbindlichkelt zum Ersatde des aus einem geringen Versehen entstande- 
nen Schadens findet statt, wem er sich zu solchen Arten non Geschäften gat annehmen 
lassen, die einen vorzüglichen Grod don Geschicklichkeit oder Aufmerksamkeit voraussetzen.
	        
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