Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

176. 
F. 35. 
Auch außer seinen Dlensken ist das Gesinde schukdlg, der Herrschaft Bestes zu beftr. 
dern, Schaden und Nachtheil aber, se viel an ihm ist, abzuwenden. 
F. 36. 
Bemerkte Untreue des Nebengesludes ist der Dienstbote der Herrschaft anzuzesgen verbunden. 
9. 35. 
Verschweigt er dieselbe, so muß er für allen Schaden, welcher durch die Anzeige 
Hbätte verhütet werden knnen, bei dem Unvermögen des Hauptschuldners selbst haften. 
s. 33. 
Allen häuslichen Anordnungen und Einrichtungen der Herrschaft muß das Gesinde sich 
unterwerfen. — 
39. 
Ohne Vorwissen und Genehmigung der Herrschaft darf sich das Gesinde, auch in eige- 
nen Augelegenheiten, vom Hause nicht entfernen. 
9. 40. 
Die dazu von der Herrschaft gegebene Erlaubniß darf nicht uͤberschritten werden. 
41. 
Befeble; Ermahnungen, auch ernstliche Verweise der Herrschaft mus das Gesinde mit 
Bescheldenheit annehmen. 
6 U. 42. 
Die Diensthoten sollen zu Verbütung alles Unterschleifs bef willkährlicher, den Um- 
ständen angemessener Strafe ihre Kisten oder andere zum Aufbewahren ihrer Effekten die- 
nende Behältuisse ohne Wissen und Genehmigung der Dienstberrschaft nicht in fremden 
Häusern aufstellen, und Uberhaupt ihre Effekten nicht in einem andern Hause, als in wel- 
chem sie dienen, aufbewahren; und wer einem Dienstboten zur Uebertretung dleses Verbots. 
bilft, soll nach Beschofenheit der Umstnde gestraft werden. 
Astichten der Herrschafr. 
s. 45. 
Die Herrschaft darf dem Gesinde nicht mebrere noch schwerere Dienste pumuthen, als 
basselbe nach seiner Leibes = Beschaffenheit und seinen Kraͤften ahne Schaden fuͤr seine Ge- 
sondheit ertragen kann. 
Auch ist den Diensiboten, soweit es die Erfordernisse des Dienstes gestatten, die Frei- 
lessung einiger Zeit theils zur Erholung, theils um ihre eigene Angelegenheiten besorgen 
m konnen, nicht zu versagen.
	        
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