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j. 4
Die Herrschaft muß dem Gesinde die nothige Zeit. zu Abwartung des dffentlichen Got-
tesdiensts lassen, und dasselbe sowohl hiezu, ais uͤberhaupt zu einem sittlichen Lebenswandel
fleißig ermahnen.
45.
Die Herrschaft ist schuldig, dem Gesinde den bedungemn #Lohn und die bedungene
Kleidung zu den bestimmten Zeiten zu entrichten- "
46
Bei männlichen Dlenstboten ist die Lioree ein Teill des kohns, und fällt nach Ab-
lauf der durch den Dienstvertrag bestimmten Zeit deuselben eigenthämlich zu.
#. 47. ·
Wird außer derselben noch besondere Staatslivree gegeben, so hat auf diese der Be-
diente keinen Anspruch.
. 48.
Mäntel, Kutscherpelze und dergleichen gebdren nicht zur ordinären Lioree.
#. 49.
Die in den vorstehenden drei Artikeln gegebene Bestimmungen sinden nur in dem Fall
Anwendung, wenn nichts pierüber verabredet worden ist.
. 5o.
Die Kost muß in gesunden und geniesbaren Spelsen, und genügend gegeben werden.
9. 51.
Zieht ein Dienstbote sich durch den Dienst eine Kramhelt zu; so ist die chaft
schuldig, für seine Kur und Verpflegung zu sorgen. helt zuz so ist die Herrs
J. 52.
Dafür darf dem Dienstboten an seinem Lohn nichts abgezogen werden.
5. 53.
Dech muß sich der Dienstbote in diesem Falle gefallen lassen, wenn dlie Herrschaft
nuf ihre Kosten die Unterbringung des erkrankten Dienstbeten in einer öffentlichen Anstalt besergt.
J. 54.
Wenn eine nicht erweislich durch den Dienst entstondene Krankteit des Dlenstboten
nur wenige Tage andauert: so hat die Dienstherrschaft den erkrankten Dienstboten, wie in
gesunden Tagen, zu verpflegen, und die Kosten der Aerzte, so wie der Arzneien, zu über-
nehmen. Bei Krankheiten von längerer Dauer,, welche nicht erweislich durch die Dienst-
Wereichtungen des Erkrankten ihre Entstehung erhalten haben, ist die Dienpthhecrschaft zur