Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Verrstegung des Dienstboten während der Krankbeit und zur Uebernahme der Krankhelet 
Kesten nicht verbunden, sondern es hat die Pelizei nach davon geschehener Auzeige ins. 
Mittel zu treten, und diese kann, wenn der Dienstbote nicht eigenes Vermdgen zu Bezah= 
lung der Kur= und Berpstehungs ,-Kosten besitzt, die Verwandten desseiben, insofern diese 
nach den Gesetzen biezu verbunden sim, nashVerhältmh ihrer Vermögens-Umstände 
in Anspruch nehmen, oder die Armen-Stlftungen und oöffentliche Kasen in Mitleiden- 
leit l#ichen 
64 55. 
Unglücksfälle, welche einen Dienstboten bei Berrichtung seines Geschäfts rreffen, ist 
die Dienstherrschaft nur iufofern zu vergüten schuldig, als sie dazu durch ihre Verschuldung. 
Anlaß gegeben hat. 
"5l 56. 
Doch muß der bloß zufällige Schaden auch alsdann vergütet werdem, wenn der 
Dienstbote die bestimmnte Vorschrift der Dienstberrschaft, obne sich der Gefahr einer sol- 
chen Beschädigung auszusetzen, nichr hat befolgen können, und dem Dienftboten nicht 
eine eigene Schuld durch Nachläßigkeit eder Unvorsichtigkeit zur Last fällt. 
57. 
Die in dem F. 55 und 56 berührte Pflicht der Dienstherrschaft erfkreckt sich jedech 
nur auf die Kur-Kosten und auf den nothdürftigen Unterhalt des Dienstboten, so lange 
bis derselbe sich sein Brod selbst zu verdienen wieder in den Stand kommt. 
Ist ein Diemstbote durch Mitßhandlungen der Herrschaft an seiner Gesunkbeit beschs- 
bigt worden; so hat er von ihr vollsiändige Schadloshaltung mit Worbehale der gesetzll- 
chen Strafe zu fordern. 
#. 59 
Fär den von einem Dienskberen einem Dritten zugesügeen Schaden ist in der Reger 
nur jener, und alcht die Dienstherrschaft verantwortlich. 
1* 60. 
Wer aber wissentlich geschehen kä#tzt, doß sein Gesende elnem andern Schaden zafügt, 
der wird als Deiluchmer an der unlaubten Handlung de#s Gesindes angesehen- 
f. 61. 
Wer Gesinde, welches durch elnen erwiesenen Hang zu groben Lastern, durch einen 
hohen Grad von Blödstun oder Schwermuth, oder durch onfteckende Krankheiten andern 
hefährlich werden kann, wissentlich in Dienste mimmt, oder arinn behält, der ist, wen# 
er nicht zur Abwendung der für Dritte daraus cutstehenden Gefahr die erforderliche Sorg- 
salt anwendet, für den erfolgenden Schaden verantwortlich.
	        
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