Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

779. 
#“#’## 9. 62. 
SEihoenso ist derjenige, der die schuldige Aufsicht auf sein Gesinde in Behandlung des 
Fuers und Lichts vernachléßigt, für den daraus entsteheuden Schaden verantwortlich. 
#. 65. , · 
Wenn jemand zu einem Geschaͤfte ein dazu untuͤchtiges Gestnde wissentlich bestellt; 
so baftet er fuͤr den Schaden, welcher elnem Dritten bei der Ausrichtung des Geschaͤsts 
durch Unvorslchtigkeit des Gesindes zugefügt worden ist. · f 
AufgleicheWeisebstdek"enige,herzuBvllfübkuugxlossvenihmübcmommenm 
Geschaͤfts sich seines Gesindes bedient, fuͤr den durch die Nachlaͤßigkeit oder Ungeschick- 
lichkeit des Lettern veranlaßten Schaben einjustehen. · 
5. 64= : 
DieHetrschcftistvichtschtildig,fürdieqaflhieicNamsavvndemdjesifidccufga 
nommenen Gelder oder ausgenommenen Waaren zu haften; es sei dann; daß eint · aus- 
drückliche oder stillschweigende Einwilligong der Dienstherrschaft erwiesen wärde. 
Dauer der Dienstzeit, Aufkündung des Dienstes. 
*1 65. " 
Isk nichts besonderes verabreder worden; so wird die Mietbe bei männlichem Dienst- 
boten auf einen Monat und bei weiblichen auf ein Vierteljahr für geschlossen angenommen. 
s. 66: 4 . i« . — 
Vor beendigter Miethzeit kann der Mieth-Contrart obne rechtmaͤßige, in dem Gesete 
bestimmte, oder durch beiderseitige Uebereinkunft festgesehte Ursachen einseitig nicht aufges 
boben werden. 4 
. 67. 1 
Welcher Tbeil den auf ein Viertehjahr abgeschlossenen Dienst: Vertrag nicht fort- 
setzen will, muß innerhalb der gebbrigen Frist, nemlich fechs Wochen vor Ablouf der 
Dienstzeit, aufkündigen. Bel monatweise gemietheten Dienstboten muß die Aufkändigung 
1 » ,- 7 
vier Wochen vor Ablauf der Dlerstzeit gescheben 
68. —. 
Jeder Theil kann von dem andern ein chrifttiches Zeugnst über die geschehene Auf- 
kändigung verlangen. . -« ",’« * 
JIst bei einem Lioree-Bedienten vor over mit dem. Ablauf: sesner Dienstzeit der gun 
raum, nach welchem ihm die ordinäre J## als Eigen#hu## zufallen sollte, noch nicht 
verflossen; so hat der Austretende dieselde der Diensthereßhaft zurückzulassen. " 
9. 70.— — « 
«Jstkein-Aicftücidigung»erfolgt,»sowird-der«VettrugbelyeibljchenDienstbotenauf 
ethertcljaht,Minännllchennat-eiHaufscineifMoiMWldistillschweigendvetlönchtangesehen. 
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