Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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8. n1. 
Weiein Dienstbete auf laͤngere Zeit als auf ein Vietkeljahr gemĩethet it; so kann ihm 
dennoch vor Ablauf der durch Vertrag bestimmten Miethzeit, sechs Wochen vor dem zum 
Wandern der Dienstboten bestimmten Schlusse eines Vlerteljabrs, aufgekündigt werden: 
1.) Wenn die Herrschoft nachweisen kann, daß der Dienstbote zur Verrichtung der 
Diienste, wozu er angenommen werden ist, nicht die erferderliché Geschicklichkeit besle- 
:.) Wenn nach geschlossenem Miethvertrag die Vermigens-Umstände der Herrschaft 
dergestalt in Abnahme gerathen, daß ste sich entweder ganz ohne Geslande behelfeu 
oder doch dessen. Zahl einschrénken mui ß. "·-« 
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Dienstboten,ivelcheaufllagereseltoldaufeinVierteljahkgemiethetstnd,atmen 
vor Ablauf der, durch Vertrag bestimmten Dienstzeit, sechs Wochen vor dem zum Wan- 
dern der Dienstbeten bestimmten Schlusse eines Quartals, den Dienst aufkündigen: 
à.) wenn die Herrschaft den Dienstboten bffentlich beschimpft; 
:.) wenn. die Herrschaft den bedungenen Kohn in den feftgesetzten Terminen auf Anfer- 
dern nicht richtig bezahlt; 6 . "« 
ö.)wenndieElterneinesDketistbotinwegeneinererst·tickch-deiVek-nketbångvor-gefal- 
lenen Veränderung ihrer Umstände ihn in ihrer Wirthschaft nicht entbehren kbnnen; 
4,Vnwenn der „Dienstebte durch Heirath eder auf andere Art. zu Anstellung einen eige- 
nen Wirtbschaft vertheilbafte Gelegenheit erhält, disf er, durch Auskquerung der 
Miethzeit versäumen müßte. « «"""·«·" 
Würde jedoch ein Dienstbete die sich ihm anbietende Gelegenheit ohne gleichbaldigen 
Aubtiitt aus dem Dienste versäumen müssen; se ist ihm in diesem Fall der gleichbaldige 
Auotritt ohne vorgängige Aufkündigung gestattet, was auch alsdann statt findet, wenn er 
in eigenen Angelegenheiten eine weite Reise unternehmen müßte, und diese Reise zu seinet 
känftigen Versorgung udthlg wäre. — 
1½ - 73. : 
In allen. Fällen, wo der Miethvertrag innerhalb der vertragsmäßigen Dienstzeit, je; 
doch nuc nach vorhergegangener Aufkündigung, von der Herrschaft oder dem Gesinde aufge- 
boben werden kann, muß denvoch das laufende Vierteljahr ausgehalten-werden. — 
Aufbebung des Dienst-Vertrags durch den Tod. 
- « - - o Jso ,- 
Stirbt ein Dienstbote, so koͤnnen Kr Erben den bisherigen Lohn und das Kostgelt 
nur soweit fordern, als selbiges nach Verhältniß der Zeit bis zu seinem Tede, wenn er 
mcht schon feäber durch! dis Krankbeit aus dem Dienste gekommen, rücksteéadig ist. An 
bie Li###en khennien sie nur im deim Fall Anspruch machen, wenn der Zeitraum, wofür die! 
selbe gegeben worden, zur Zeit des Todes oder des wegen Krawbeit erfolgten Dienstaus= 
tritts bereits abgelaufen wäre. 
.»...« E— . 75. 6 # . 
Begraͤbniß · Kosten ist die bhaeischet tün. Gestade zu bezahlen in keinem Falle schuldig,
	        
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