Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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. 76. , 
Stirbt die Herrschaft vor Ablauf der gewbhnlichen Aufkämigungsfrist; so tnd die Er- 
ben dem Gestade Kohn und Kost nur bis zum Ende des kabfenden Quartals ja reichen 
derbunden. · » 
Lsps ·-. . , 
Erfolgt der Todesfall nach Verlauf der Aufkündigungsfrist, und die Erben wollen dan 
Gesinde nicht länger behalten; so haben ste demselben für das laufende Vierteljohr, oder, 
wenn der Rest desselben vom Tedestag der Herrschaft an nicht mehr als vier, Wochen be- 
trägt, wenigstens für diesen vlerwchigen Zeltraum die Kest ober das dafuͤr ausgesetzte Kost- 
geld fortzutelchen. «««"«"«« *. 
Den Lohn betreffend, so sud die Erben schuldig, in dem angesährten Feil“em Ge- 
linde außer dem Lohn des laufenden Vierteljahrs auch den Lohn für dos folgende Viertel- 
jahr zu vergüten, wenn sle ihm nicht selbst sogleich wieder einen andern angemessenen Dienst, 
der ihm geféllig ist, verschaffen konnen. « . 
Ist unter dem Lobn eines Dienstboten auch das Kostgeld desselben, ohne naͤhrere Be- 
stimmung, wieviel der Lohn und wieviel das Kostgeld betragen, begriffen; so ist in dergleichen 
Faͤllen, wenn es ndthig ist, jedesmal durch richterliches Ermessen zu bestimmen, wieviel der 
kLohn, und wieviel das Kostgeld betrage. 
5. 18. 
War der Dienstbote mur monatweise gemiethet, so ist ihm in dem Falle, wenn die 
Herrschaft mit Tod abgeht, und die Erben, den Dienstboten nicht länger behalten wollen, 
für den laufenden Monat, und wenn dieser nicht mehr volle vier Wochen betrüge, fü#r##eine#n- 
Zeitraum von vier Wechen nach dem Tods der Herrschaft noch Hie, Kost, odor das dafüe. 
ausgesetzte Kestgelr zu reichen. , ·.., . 
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die ordinére Lioree als ihr Eigenthuin, wenn vor oder milt dem Zeitpunkt, bio wohin sle 
die Fortreichung ded bohns verlangen knnen, auch die Zelc, fuͤr welche die Livree gegeben 
wurde, abgelaufen ist. « • ·· .. 
Im entgegengesedten Falle haben sle bel Verlasfung des Diensts die noch ulcht ver, 
diente Liorec zurückzulassen. 
Aufhebung des Dienst-Vertrags wegen Coneuré. 
1. 80. .- 
Die Vorschriften der nächstoorhergebenden 66. 76 78 und J7°% fiut# #uch enzuwen- 
Ven, wenn ein Concurs über das Permdgen der Dienstherrschaft entsteht. 
-. 
Der Tag des erbfneten Cnrurses 8 in vicier Beglehung desm Todesksge gleich geachtet.
	        
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