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baldigen Entlassung aus dem: Dienste, so ist die Dienstherrfchafe befugt, so lange der Dienst-
bote wegen der Gefänanißstrafe seine Dienste nicht verrichten kann, dieselben auf dessen Ko-
sten durch andere besorgen zu lassen.
. 8.
Hat die Djenstberrschaft von der uneblichen Schwangerschaft eines weiblichen Dienst-
boten Kenntulß erbalten; so liegt lhr ob, bei unfehlbarer Ahndung im Unterlassungsfalle,
der Polizei = Behdrde davon die Anzeige zu machen.
Aufhebung des Dienst-Vertrags ohne Aufkündigung
aus Schulbd der Herrschaft,
85.
Der Dienstbete kann den Dienst auch außerbalb der Aufkündigungszeit aoufsagen, und,
wofern die Dienstkerrschaft die Aufsagung nicht annehmen wollte, nach vorberiger. Agzeige
bei der Polizei-Behdrde aus dem Dienste austreten:
1.) wenn er von der Dienstberrschaft grbblich mithandelt worden ist;
2.) wenn die Dien#tberrschaft den Dienstbeten zu Handlungen, welche wider die Ge-
setze oder wider die guten Sitten laufen, hat verleiten wollen;
5.) wenn dieselbe den Diennboten vor vergleichen“ unerlaubten Anmuthungen gegen
Personen, welche zur Familie gehbre, oder sonst im Hause aus= und eingehen,
nicht hat schützen wollen oder kbnnen;
4.) wenn die Herrscheft dem Dienstboten das Kostgeld verenth#lt gder ihm die wi
dürftige Kost verweigert; ..
.)wenndu.i)ekrschaftihren Wohnort bleibend veraͤndert.
86.
Wenn die Herrschaft den Dienstboten auf Reisen mitnehmen will, so ist der Dienst
bote nicht schuldig die Reise mitzumachen, wenn die Herrschaft sich nicht verbindlich macht,
falls ste auf der Reise von ihrem Aufkündigungsrecht Gebrauch machen wellte, ibn, kosten#
frei an den Ort, von welchem aäus die Reise angetreten worden, zurückzurhicken.
Bestimmung der gegenseitigen Entschädigung bei Ankhebung
des Contracts, mit oder ohne Aufkndigung, vor Verfluß
der bedungenen Dienstzeit.
#. .
In allen Fllen, wo die Dienstherrschaft „einen Dienstboten vor Ablauf der Dienst-
zcit mit oder ohne Aufkuͤndigung zu entlasen: berechtiat ist, (V### und:F82), kann dre
Dienstbote Lohn und Kost oder Kostgeld nur nach Beine der Zeit fordern, wo er
wirklich gedient bat, und wenn zur Zeit der Entlassung eines vivreebedienten die Livree
noch nicht verdient ist; so kam die Herrschaft dieselbe ald ihr Eigenthum zurückbehalten.
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Ein · Glelches gist von benjenigen Fällen, wo eln auf längen“ Zeit als auf eln Wler-