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erhalten; se erstreckt. uch dle Veigälungs-Werbindlichkeic den Herkschaft nur bis zum Ein-
tritt in den neuen Dienst, weiter hinaus aber und bis zum Ende der früheren Miethzeis
enur insowelt, als dez Densthete in den neuen Dienste ch mie einem geriugerrn Lohn hat
begnügen müssen.
Unbefugter Austritt aus dem Dlenst.
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Dienn verläßt, muß durch Zwangemittel zu dessen Fortsezung und zum Ersatze alles
kdurch seinen Dienk = Austritt verursachten Schadens angehalten werden „
#u. 398.
Will aber dle Herrschaft einen solchen Dieastboten nicht wleder annehmen; so ist sie
berechtigt, einen andern an seine Stelle zu miethen, und der ausgetretene Dienstbete ist
ihr zu ersetzen schuldig, was sie bis zum Ablauf seiner Dienftzelt cuf den neuangenom=
menen Dienslboren mehr, als jener bezegen hätte, verwenden muß.
ç 35. 99— ,
Ein ohne erdentliche Aufkündigung ansgetretener, oder beimlich entwichener Dienstbets
ist auf Beschwerde der Herrschaft über seinen unerlaubten Dienstaustritt zur Verantwor=
tung zu zlchen, und pnit einer angemessenen Thurmstrafe zu belegen.
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Wer einem unbefugt ausgetretenen Dienstboten wissentlich Unkerkommetd und Aufenck
halt gestattet, seyt sich nicht nur nach Beschaffenheit der Umbände kiner polizeilichen
Strafe aus, sondern kans auch flach Maasgabe seiner Bü#w#tkung zii dem önerlaubten
Dionst-Austritt von der Dienstherrschaft wegen des ihr dadurch verurfachten Schadens is
Anspruch genommen werden. « ««««" « «-«« « «
Was nach Beendigung des Dienst.-Vertrags zu beobachten ist.
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Jed Herrschaft ist schuldig, ein Dienslboten bei seinem Außtritte, wenn er eb ver-
langt und verdient, kin schriftliches Zeugniß seines Wehblverpaltens, iu geben. Werdient
er es nicht, so kann die Herrschaftes ihm vesweigen.
Ju der Dlenptbete damit nicht zufrieden, so dat die Obrigeeit darüber, zu entscheiden.,
Die Herrschaft, welche falsche Jeugnisse ausstelle,, wodurch andere in chaden gerathen,
ist. dafuͤr · berantwortlich. 2: ·
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