Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Da nun dieses Geschaͤft kaum an dem naͤmlichen Tage zu beendigen seyn wird, so 
sind auf den ersten Tag nur die Militärpflichtigen von so vielen Gemeinden vorzube- 
scheiden, als an demselben Tage voraussichtlich erledigt werden bönnen. ' 
bes Die Militaͤrpflichtigen der uͤbrigen Gemeinden werden auf den folgenden Tag vor- 
chieden. 
Zu der Zichung des Looses aber, welche unmittelbar auf die Berichtigung der 
Listen und die vorläufige Prüsung der Befreiungsgründe solgt, und welche dah cran 
dem Tage, wo letzteres Geschäft beendigt wird, oder am nächstfolgenden Tage vorzu- 
nehmen ist, müssen sämtliche Militärpflichtige des ganzen Oberamtsbezirks vorgeladen. 
werden. 
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Der Berichtigung der Listen und der vorläufigen Prüfung den Befreiungsgründe, 
hat der erste Vorsteher derjenigen Gemeinde, an welcher die Reihe ist, anzuwohnen, 
um die Legalität der Verhandlung zu beurkunden, und über erwaige Anstände Auf- 
schluß zu geben. 
Bei der Ziehung des Looses, zu welcher zwei Urkunds-Personen aus der Mitte 
des Gemeinderaths des Oberamtssitzes beizuziehen sind, bedarf es der Gegenwart der 
ersten Ortoe-Vorsteher nicht. 
aus üÜber die Berichtigung der Listen und die Prüfung der Befreiungsarände 
aufzunehmende Protocoll, wird von jedem Orts-Vorstand unterzeichner, sobald die Mili- 
tärpflichtigen seiner Gemeinde durchgegangen sind. Uebrigens wird in dieses Protocoll 
nur dasjenige aufgenommen, was die Verhandlung im Ganzen betrifft, damit deren 
Legalität beurkundet werde. 
Fur die Verhandlungen, welche die Militärpflichtigen im Einzelnen betreffen, ist 
die eilfte und dreizehnte Colonne der Rekrutirungsliste bestimmt, welche, als ergänzen= 
der Theil des Protokolls, diesem beizulegen ist. 
#.21. 
Zum Behuf der Berichtigung der Listen wird die Liste jeder Gemeinde öffentlich 
vorgelesen. Demnächst fragt der Oberamtmann die anwesenden Personen, ob ihnen 
Militärpflichtige bekannt seven, die aus der Liste ausgelassen worden, oder ob die in 
die Liste ausgenommenen Militärpflichtigen Einwendungen dagegen zu machen haben, 
daß sie in die Listen eingetragen worden. 
Die Ausgelassenen werden sodann in die Liste ihrer Gemeinde nachträglich einge- 
tragen. 
8 Solche aber, bei denen es zweifelhaft ist, ob sie in die Listen einzutragen sind, 
werden einstweilen in dem Nachtrag zur Rebkrutirungoliste (F. 11) angemerkt, damit 
sie, wenn über ihre Verhältnisse die erforderliche Gewißheit vorhanden ist, in die Liste 
des nächstfolgenden Jahres ausgenommen werden. Diejenigen, von denen nachgewiesen. 
wird, daß sie ungebührend in die Liste eingetragen worden, werden aus derselben ge- 
strichen.
	        
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