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K. 27.
UAunf die Berichtigung der Listen und die vorläufige Prüfung der Befreiungegründe
folgt die Lichung des Looses.
Die Looczettel müssen gleichförmig seyn, so daß sie während der Jlehung nicht
unterschieden werden bönnen. «
Es müssen der Looszettel genau so viele seyn, als es Militärpflichtige sind, welche
an der Ziehung des Looses Theil nehmen.
Zum Loosen werden aber ohne Umrerschied alle Militärpflichtige belgezogen, sie
mögen diensttüchtig oder untüchtig, von der Aushebung wegen Familien-Verhälenissen
oder wegen ihres Berufs befreit oder nicht befreit, anwesend oder abwesend sepnz also
alle, welche in die Rekrurirungslisten eingetragen sind (§F. 6).
Nur diejenigen, welche vor dem Eintritr in das auohebungssähige Alter freiwillig
ein das Militär gerreten, oder vor Bekanntmachung dieses Gesetzes einen Einsteher
für sich gestelle haben, werden nicht zum Loosen beigezogen, weil sie auch bei der Re-
partition des Contingents nicht in Berechnung genommen sind.
Jeder Looszertel muß mit einer verschiedenen Nummer bezeichnet werden, so daß
alle Looszeltel zusammen genommen eine ununterbrochene Reihe bilden, deren letzte
Rummer gleich ist der Anzahl der zum Loos beigezogenen Militärpflichtigen.
Wenn die Looszettel zuvor öffentlich nachaezählr sind (wobei die größte Sorgfalt
zu brobachren ist), und die Anzahl derselben richtig besunden worden, werden sie in
das hiezu bestimmte Gefäß geworfen und untereinander gemengt.
. 28.
Die Gemeinden werden nach der alphabetischen Ordnung ihrer Namen, und die
Militärpflichtigen seder Gemeinde nach der Ordnung, in welcher sie in die Rekrutirungs-
liste eingetragen guf zur Ziehung des Looses aufgerufen.
Für die Abwesenden wird das Loos durch ihre Eltern oder Vormünder, oder in
deren Ermanglung, durch den Vorstand ihrer Gemeinde, insofern er noch anwesend ist,
oder durch eme von den der Ziehung des Looses auwohnenden Urkunds-Personen
gegogen.
K. 29.
Sobald eine Nummer gezogen Ict, träat der Oberamtmann den Namen desjenigen,
dem die Rummer zugefallen, ip die Ziehungsliste unter die entsprechende Nummer ein.
(Um die Ziehung des Looses nicht aufzuhalten, kann das, was die zweite und dritte
Colonne der Ziehungsliste weiter enthalten muss, in der Folge eingetragen werden.)
Zugleich wird die Nummer, welche dem Militärpflichtigen zugefallen, in die Rekru-
tirungsliste (Colonne 12) durch den Aktuar der Amts-Versammlung eingetragen.
K. 30.
Die Ziehungsliste wird nach dem dieser Instruktion beigefägten Formular doppelt
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