Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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K. 27. 
UAunf die Berichtigung der Listen und die vorläufige Prüfung der Befreiungegründe 
folgt die Lichung des Looses. 
Die Looczettel müssen gleichförmig seyn, so daß sie während der Jlehung nicht 
unterschieden werden bönnen. « 
Es müssen der Looszettel genau so viele seyn, als es Militärpflichtige sind, welche 
an der Ziehung des Looses Theil nehmen. 
Zum Loosen werden aber ohne Umrerschied alle Militärpflichtige belgezogen, sie 
mögen diensttüchtig oder untüchtig, von der Aushebung wegen Familien-Verhälenissen 
oder wegen ihres Berufs befreit oder nicht befreit, anwesend oder abwesend sepnz also 
alle, welche in die Rekrurirungslisten eingetragen sind (§F. 6). 
Nur diejenigen, welche vor dem Eintritr in das auohebungssähige Alter freiwillig 
ein das Militär gerreten, oder vor Bekanntmachung dieses Gesetzes einen Einsteher 
für sich gestelle haben, werden nicht zum Loosen beigezogen, weil sie auch bei der Re- 
partition des Contingents nicht in Berechnung genommen sind. 
Jeder Looszertel muß mit einer verschiedenen Nummer bezeichnet werden, so daß 
alle Looszeltel zusammen genommen eine ununterbrochene Reihe bilden, deren letzte 
Rummer gleich ist der Anzahl der zum Loos beigezogenen Militärpflichtigen. 
Wenn die Looszettel zuvor öffentlich nachaezählr sind (wobei die größte Sorgfalt 
zu brobachren ist), und die Anzahl derselben richtig besunden worden, werden sie in 
das hiezu bestimmte Gefäß geworfen und untereinander gemengt. 
. 28. 
Die Gemeinden werden nach der alphabetischen Ordnung ihrer Namen, und die 
Militärpflichtigen seder Gemeinde nach der Ordnung, in welcher sie in die Rekrutirungs- 
liste eingetragen guf zur Ziehung des Looses aufgerufen. 
Für die Abwesenden wird das Loos durch ihre Eltern oder Vormünder, oder in 
deren Ermanglung, durch den Vorstand ihrer Gemeinde, insofern er noch anwesend ist, 
oder durch eme von den der Ziehung des Looses auwohnenden Urkunds-Personen 
gegogen. 
K. 29. 
Sobald eine Nummer gezogen Ict, träat der Oberamtmann den Namen desjenigen, 
dem die Rummer zugefallen, ip die Ziehungsliste unter die entsprechende Nummer ein. 
(Um die Ziehung des Looses nicht aufzuhalten, kann das, was die zweite und dritte 
Colonne der Ziehungsliste weiter enthalten muss, in der Folge eingetragen werden.) 
Zugleich wird die Nummer, welche dem Militärpflichtigen zugefallen, in die Rekru- 
tirungsliste (Colonne 12) durch den Aktuar der Amts-Versammlung eingetragen. 
K. 30. 
Die Ziehungsliste wird nach dem dieser Instruktion beigefägten Formular doppelt 
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