Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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ausgefertigtz das eine Exemplar bleibt bei der Oberamts-Registratur, das andere Erem- 
plar, in welches der Oberamtmann alles überzurragen hat, was das seinige enthälr, 
wird dem Kreis-Rekrurirungsrath zugestellr, wenn derselbe die Aushebung vornimmt. 
Die NRummern des E müssen in der Ziehungsliste eingerragen sepn, bevor die 
Ziehung des Looses vorgenommen wird. « 
AufeineSeiteder-Ziehungslistetommenjr.zzveiStamme-Izugeheg- 
Hs SI. ,.. · .« 
Außerdem, daß die Ziehungsliste angiebt, welche Nummer jedem Militaͤrpflichtigen 
durchs Loos zugefallen, dient dieselbe als Grundlage für die Verhandlungen bei der 
Aushebung und der Nachaushebung (Colonne 6, 7, 8, 9). « : 
Zur Vorbereitung dieser Verhandlungen aber hat der Oberamtmann das, was 
bei der vorläufigen Prüfung der Befreiungsgründe durch ihn verhandelt worden, aus 
der dreizehnten Colonne der Rekrurirungsliste in die fünfte Colonne der Ziehungsliste 
überzutragen, und in diese fünfte Coloune trägt der Oberammann auch dasjenige ein, 
was in dem Zeitraume zwischen der Ziehung des Looses und der Aushebung über die 
Befreiungsgründe durch ihn verhandelt wird. ·- 
Die auf die Befreiungsgruͤnde sich beziehonden Beweis-Urkunden werden der Zie- 
hungsliste beigelegt, und mit der entsprechenden Nummer der Ziehungsliste und über- 
dieß mit fortlaufenden Buchstaben, aus denen sich ihre Anzahl abnehmen läßt, bezeich- 
net, so zwar, daß bei jedem Militärpflichtigen wieder mit Lit. A. angefangen wird. 
. 32. 
Da alle in die Rekrutirungslisten ausgenommenen Militärpflichtigen Cmit alleiniger 
Ausnahme der Art. 7 des Geseßes unter „was sodann u. w.“ angeführten) das 
Loos zu ziehen habenz so bilder die Ziehungsliste zugleich die Haupt-Rekrutirungslißte 
des Oberamtsbezirkes. «» » ·,-. 
Nach der Zahl der in die Ziehungsliste Eingetragenen wird baher dem Oberams- 
bezirk seln Contingent zugetheilr, und der Oberamtmann hat diese Zahl noch am Tage 
der Ziehung an die Kreis-Regierung zu berichtigen, welche sofort die Gesammtzahl der 
in sämtlichen Ziehungslisten des Kreisbezirks ausgenommenen Mititärpflichtigen dem 
Ober-Rekrutirungsrath ungesäumt anzuzeigen hat, damit die Repartition auf die Kreis- 
und Oberamts-Bezirke noch vor der Aushebun½g erfolgen könne. 
Drittes Kapitel. 
Von den Befresungen pon der Aushebung, 
Erster Abschnitt. 
Ven den Befrelungen wegen Familien-Verhältnisse. 
(Arr. 24 B. und Art. 26 des Gesetzes). 
§. 33. 
In Ansehung der Brüber, die im Militärdienst gestorben oder aus dem Militär=
	        
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