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dienst entlassen worden, wird bemerkt, daß durch Entlassung wegen anderer Gebrechlich-
keiten, als die im Gesetz ausdrücklich benannten, selbst wenn sie den Entlassenen zur
Arbeit unfähig machen sollten, die unter Nummer 1 (Art. 24 B.) angeführte Befreiung
nicht begründet wird. "6n «
f 34.
Zu den im Militaͤrdienst gestorbenen oder baraus entlassenen duͤrfen zu Begrün-
dung der unter Nummier 1 (Art. 24 B.) angefuͤhrten Befreiung die im Militaͤrdienst
befindlichen Bruͤder nicht gezaͤhlt werden, und derjenige z. B. welcher mehrere Bruͤder
hat, von denen einer im Militär gestorben ist, und ein anderer noch darin dient, kann
auf die Befreiung unter Nummer 1 keinen Anspruch machen, wohl aber nach Beschaffen-
heit der Umstände auf die unter Nummer 2, wie solches durch die Worte des Geseßes:
„wozu auch die nächst zuvor erwähnten u. s. w.“ ausgedrückt ist.
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Vermißte, wenn sie nicht nach gesehlichen Vermuthungen für todt zu halten sind,
köônnen zu den im Militärdienst gestorbenen nicht gerechnet werden, wohl aber diejent-
gen, welche im Urlaub gestorben sind.
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Als im Militär dienend sind überhaupt diejenigen zu betrachten, die im Militár=
berband stehen.
Die Desertion des im Militär befindlichen Bruders thut daher der unter Nummer?
(Art. 24 B.) angefährten Befreiung keinen Abbruch, indem durch die Desertion der
Militärverband nicht ausgeldst wird.
K. 37.
Dlee unter Nummer 1 und 2 (Art. 24 B.) angefährten Befreiungen find nur von
dem Fall zu verstehen, wenn der Bruder und die Brüder selbst im Militckhr dienen,
oder wegen Gebrechlichkelt entlassen worden, oder im Dienst gestorben sind. Durch Ein-
neber, ste mögen im Militär dienen oder im Dienst gestorben, oder wegen Gebrechlich-
eit entlassen worden seyn, werden diese Befreiungen nicht begründet.
#K 38
Die unter Nummer s5 (Art. 24 B.) angefuͤhrte Befreiung bes einzigen oder des
aͤltesten Sohns, desgleichen des einzigen oder des aͤltesten Enkelsohns, findet nur dann
statt, wenn alle im Gesetz festgesetzten Bedingungen in einer Person zusammentreffen.
Verlangt also z. B. der Vater die Befreiung, so genuͤgt es nicht, daß er 65 Jahre
alt oder wegen Gebrechlichkeit zur Arbeit unfähig sepe, sondern er muß noch überdieß
die Unenpbehrlichreir des Sohnes nachweisen; und umgekehrt reicht die aus sonstigen
Gründen hergeleitete Unentbehrlichkeit des Sohnes zu dessen Befreiung nicht hin, son-
dern der Vater, der solche verlangt, muß überdießt 65 Jahre alt, oder wegen Gebrech-
lichkeit zur Arbeit unfähig seyn.