808
die dringenste Aufforderung, bei Ausstellung von dergleichen Zeugnissen mit der groͤßten
Gewissenhaftigkeit zu Werle zu gehen.
6. 48. »
DadAlterbesVatersoderdessGroßvaters.(-Act;Säb-Nro.6)muß»durch
einen Auszug aus dem Taufbuche nachgewiesen werden; falls jedoch die Beibringung
eines Taufscheins unmöglich wäre, so darf das Alter der genannten Personen, insofern
es notorisch ist, auch durch den Gemeinderath bezeugt werden. «
.49. „
Die Gebrechlichkeir des Vaters oder des Großoaters (Art. 24 B. Nummer 5), so
wie die der Geschwister (Art. 26 Nummer 5), muß durch ein ärztliches Zeugniß nach-
gewiesen werden, in welchem die Gebrechlichkeir unter Berücksichtigung der . 41, 44
dieser Instruktion enthaltenen Bestimmungen genau beschrieben, und dem das motivirte
Urtheil des Arztes beigefuͤgt seyn muß, wo es sodann von dem Ermessen des Kreis-
Rekrutirungsraths abhaͤngt, ob die behauptete Gebrechlichkeit im Sinne des Gesetzes
für erwiesen zu achten sey. » "«
g. 60. ......
Was die im Militaͤrdienst gestorbenen, oder wegen der im Gesetz aufgezaͤhlten Ge-
brechlichkeiten daraus entlassenen oder noch darin befindlichen Bruͤder eines Militaͤr-
pflichtigen (Arr. 24 B. Rummer 1 und 2) betrifft; so können die Umstände, auf die
es hier ankommt, infofern sie notorisch sind, durch den Gemeinderath bezeugt werden.
Wenn aber deshalb Zweifel obwalterz so müssen Zeugnisse der betrefsenden Militär-
behörde beigebracht werden.
* K. 55. 7m—
Da, wo das Gesetz die Befreiung eines Militärpflichtigen von dem Verlanger
seines Vaters oder seiner Mutter, oder seines Großoaters oder seiner Großmutter ab
bängig macht, muh derjenige, welcher die Befreiung verlangt, solches vor dem Ober
amtmann oder vor dem Kreis-Rebrutirungsrath entweder selbst erklären, oder durh
den Ortsvorstand, oder sonst einen glaubwürdigen Mann erklären lassen, oder es nuß
solches in dem von dem Gemeinderath ausgestellten Zeugniß enthalten seyn.
" .
«« .«).
Da die Befreiungen wegen Familien-Verbältnisse meistens von mehreren Umkän=
den abhüngen, welche der Gemeinderath zu bezeugen hatz so fsind diese Umstände sämt-
lich in einem und demselben Zeugniß anzuführen.
Geseht 3z B. die Großmutter verlange die Befreiung ihres einzigen Enkelsoh#es, so#
hat der Gemeinderath zu bezeugen; « ' E— "
1) daß N. N. der einzige Enkelsohn seiner Großmutter seye;
2) daß seine beide Eltern gesterben seyen; «
5) daß seine Grohmutter im Wittwenstand lebe, und kinderlos sepe (d. h. keine
Kinder ersten Grades habe); « "«» «
OdaßderMilitckrpflichtigcsscincrGroßmutter-unentbehrlichseyewobei-vieGründe
der Unenebehrlichkeit anzuführen sind)
welche Umstände sämtlich in einem und demselben Zeugniß anzuführen sind.