Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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die dringenste Aufforderung, bei Ausstellung von dergleichen Zeugnissen mit der groͤßten 
Gewissenhaftigkeit zu Werle zu gehen. 
6. 48. » 
DadAlterbesVatersoderdessGroßvaters.(-Act;Säb-Nro.6)muß»durch 
einen Auszug aus dem Taufbuche nachgewiesen werden; falls jedoch die Beibringung 
eines Taufscheins unmöglich wäre, so darf das Alter der genannten Personen, insofern 
es notorisch ist, auch durch den Gemeinderath bezeugt werden. « 
.49. „ 
Die Gebrechlichkeir des Vaters oder des Großoaters (Art. 24 B. Nummer 5), so 
wie die der Geschwister (Art. 26 Nummer 5), muß durch ein ärztliches Zeugniß nach- 
gewiesen werden, in welchem die Gebrechlichkeir unter Berücksichtigung der &#. 41, 44 
dieser Instruktion enthaltenen Bestimmungen genau beschrieben, und dem das motivirte 
Urtheil des Arztes beigefuͤgt seyn muß, wo es sodann von dem Ermessen des Kreis- 
Rekrutirungsraths abhaͤngt, ob die behauptete Gebrechlichkeit im Sinne des Gesetzes 
für erwiesen zu achten sey. » "« 
g. 60. ...... 
Was die im Militaͤrdienst gestorbenen, oder wegen der im Gesetz aufgezaͤhlten Ge- 
brechlichkeiten daraus entlassenen oder noch darin befindlichen Bruͤder eines Militaͤr- 
pflichtigen (Arr. 24 B. Rummer 1 und 2) betrifft; so können die Umstände, auf die 
es hier ankommt, infofern sie notorisch sind, durch den Gemeinderath bezeugt werden. 
Wenn aber deshalb Zweifel obwalterz so müssen Zeugnisse der betrefsenden Militär- 
behörde beigebracht werden. 
* K. 55. 7m— 
Da, wo das Gesetz die Befreiung eines Militärpflichtigen von dem Verlanger 
seines Vaters oder seiner Mutter, oder seines Großoaters oder seiner Großmutter ab 
bängig macht, muh derjenige, welcher die Befreiung verlangt, solches vor dem Ober 
amtmann oder vor dem Kreis-Rebrutirungsrath entweder selbst erklären, oder durh 
den Ortsvorstand, oder sonst einen glaubwürdigen Mann erklären lassen, oder es nuß 
solches in dem von dem Gemeinderath ausgestellten Zeugniß enthalten seyn. 
" . 
«« .«). 
Da die Befreiungen wegen Familien-Verbältnisse meistens von mehreren Umkän= 
den abhüngen, welche der Gemeinderath zu bezeugen hatz so fsind diese Umstände sämt- 
lich in einem und demselben Zeugniß anzuführen. 
Geseht 3z B. die Großmutter verlange die Befreiung ihres einzigen Enkelsoh#es, so# 
hat der Gemeinderath zu bezeugen; « ' E— " 
1) daß N. N. der einzige Enkelsohn seiner Großmutter seye; 
2) daß seine beide Eltern gesterben seyen; « 
5) daß seine Grohmutter im Wittwenstand lebe, und kinderlos sepe (d. h. keine 
Kinder ersten Grades habe); « "«» « 
OdaßderMilitckrpflichtigcsscincrGroßmutter-unentbehrlichseyewobei-vieGründe 
der Unenebehrlichkeit anzuführen sind) 
welche Umstände sämtlich in einem und demselben Zeugniß anzuführen sind.
	        
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