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C) Der Königlichen Organisations-Vollzlehungs-Commission.
1.
Verorduung, die zeitige Bekanntmachung der Vornahme von Gemeinde-Wablen betreffend.
Da bei den in Gemaͤßheit des Edikts uͤber die Gemeinde-Verfassung vorgekomme-
nen Wahlhandlungen sich hier und da ergeben hat, daß manche Vuͤrger deswegen, weil
die Vornahme der Wahl nicht zeitig genug bekannt gemacht worden war, von ihrem
Stimmrecht keinen Gebrauch machen konnten; so haben Seine Koͤnigliche Majestaͤt
Sich bewogen gefunden, zu verordnen, daß die Vornahme derjenigen Wahlhandlungen,
bei welchen nach den Bestimmungen des genannten Edibts die Stimmen der gesammten
Bärgerschaft zu sammeln sind, Letzterer wenigstens drel Tage vorher bekannt zu
machen seyn soll.
Sämntliche Oberämter und Gemeinde-Vorsteher werden hievon zur Nachachtung
in Kennrnih gesetzt.
Stuttgart den 9. November 13819.
Auf Seiner Majestär des Königs höchsten Befehl:
Maucler.
2.
Aufforderung an die Oberaͤmter wegen der aipeige von den Wahlen der Amts-Versammlungs-=
ware.
Durch die wegen Vollziehung des Sdikte über die Oberamts-Verfassung untrer dem
5. Mai d. J. erlassene Verordnung Art. 2 (Staats-= und Regierungs-Blatt S. 231)
sind die Oberämter angewiesen worden, von dem Erfolge der vorzunehmenden Wahl
eines Abtuars der Amts-Versammlung an die Königl. Organisations-Wollziehungs-
Kommission Anzeige zu erstatten. Da jedoch dieses von mehreren Oberämtern bis jeßt
unterlassen worden ist, so werden dieselben an die baldige Erstartung jener Anzeige
hierdurch erinnert.
Sturtgart den 13. November 1819. Maucler.
Dienst-Erledigungen.
Durch das am 15. Nov. erfolgre Ableben des Professors D. Georgiil, ist die
ordentliche Lehrstelle der Chirurgie und Geburtshülse an der Universität Täbingen
erledigt worden.
Den 3. Rov. ist der Oberamts-Arzt D. Tritschler in Biberach gestorben.