Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Nro. 78. ibig. 816 
Königlich-Württembergisches 
Stagts-und Regierungs-Blakt. 
Donnerstag, 25. No#ember. 
  
  
1. Unmittelbare Königliche Decrete. 
A.) Königliche Verordnung. 
Verordnanz,, betreffend die von den 8dglingen der evangelischen Seminarien bei khrer Aufnahn# 
auêzussellenden Verpslichrungs-Urkunden. 
Wilhelm, 
von Gottetz Gnaden König von Wüärttemberg. 
Wir haben Uns veranlaßt Fefeben, die von den Zhglingen der roangelisch-rheclogl- 
schen Seminarien in Gemeinschaft mit ihren Eltern und Bormündern bisher ausbgestellten 
Reverse über die von ihnen zu übernehmenden Werbiwlichkeiten einer Rev#ision zu unter- 
werfen, und theils diese Verbindlichkeiten selbst genauer zu bestimmen, theils den darüber 
auszustellenden Vrrschreibungen eine vereinfachte Faslung zu gebenz in welcher Hinsicht 
Wir, nach Anhdrung Unseres Gebelmen Raths, Folgendes festgesetzt haben wollen: 
% #u 1. 
Die Z#iglinge der evangelisch-ztheologischen Seminarien übernehmen mi der Aufnalme 
in dieses Verbältniß und als Bedingung der Wehlthaten, welche sie in Folge deselben 
genleßen, die Verbindlichkeit, sich dem evangelisch-gesstlichen Stande zu widmen, und sich 
auch, nach geeigneter Vorbereitung, zum Dienste der vaterländischen evangelischen Kirche 
im kirchlichen und Lebrfache in der vorgeschriebenen Ordnung, gegen angemessene Beloh- 
nung gebranchen zu lassen, Sie haben demnach mit allem Fleiße vieser ihrer Bestimmung 
und den sse betreffenden Berordnungen gemäß, ihr# S#udsen und ihr ganzes Benehmen 
einzurichten, ohne Unsere hichste Erlaubniß aus dem- übernommenen Stande und Ver- 
bältnissen nicht auszutreten, und ohne Unfere- böchste. Bewilligung in keine fremde Dienstr 
sich einzulassen. « · «-
	        
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