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18 2.
Derjenige, welcher schuldhaft diese Verbindlichkelten ancht erfüllt, eigenmächtig ans
dem Seminarium austritt, der Verwendung für das vaterländische evangelische Kirchen-
und Schul- Wesen sich eigenmächtig entziebt, oder sich sonst ein solches Benehmem zu
Schulen kommen läßt, wodurch die Verfügung der Entlassung oder Ausstoßung gegen
ihn vcranlagt wärde, muß die auf ihn verwendeten Kosten dem evangelischen Kirchengute
ersehen.
sJ. 3.
Die Entlassung aus den Verhaͤltnissen eines Semĩnaristen, wird auf eigenes Ansuchen
im der Regel (und wenn nicht der . 4- erwähme Fall eintritt) nur gegen Ersatz der
Kosten ertheilt; Wir behalten Uns jedoch vor, ausnahmeweise und bei besonderen
Umständen den Kosten-Ersat ganz oder zum Dbell nachzulassen. Der Ansuchende, es
sey nun der Vater, die Mutter, oder der Pfleger eines Semsnarssten, oder ein nicht
mehr unter elterlicher oder vormumschaftlicher Gewalt stehender Seminarist felbst, Hat
daber segleich in seiner Eingabe um die Entlassung sich zu erklären und auszuweisen, wie
er den Kosten= Ersatz berichtigen, oder despalb Sicherheit leisten wolle und kömme. ·
In der Regel soll die Berichtigung immer baar geschehen- "
15. 4.
Würde ein, Sewinerist nach dem Urtheile der betreffenden Seudsen oder Kirchem
Oberbeb#rde durch gänzlich außer seiner Schuld liegende Zufälle unfäblg, die angetretene
Laufbahn zu verfolgen und die übernommenen. Verbimlichkeiten zu erfüllen, und daher
seine Entlasung, sey es auf sein Ansuchen oder ohne solches, erhalten, so ist er zwar
von der Erstattung der Kosten befreit, bingegen auch zu einer Ansprache auf anderwärtige
Versorgung nicht berechtigt. Und wenn Wir gleich gnädiest geneigt sind, besonders solche
Candidaten, welche erst nach dem Ende ihres Studienlaufes durch die Seminarien, Zu-
fälle betrafen, durch die sie nicht nur zu Anstellung im Kirchen, und Schulwesen, sondern
auch zu anderwärtiger Erwerbung ibres Unterbolts unfähig wurden, aus den Mitteln des
Kirchenguts unterstätzen zu lossen, so bängt jedoch hiebei Alles lediglich von Srwägung
der Verbältnisse eines jeden einzelnen Falles ab.
1. 5.
Die in den f.. 3 und 3 enthaltenen Bestienmungen über den Ersatz der in den
Khniglichen Seminarien auf einen Zbgling derselben verwendeten Kosten behalten ihre
Wirkung so lang bis ein Seminarist in einem vaterländischen Kirchen= dder Lehramte
wirklich angestellt ist. Bei einer erst nachher, sey es auf Ansuchen oder auch ohne solches,
einem bereits in einem Kirchen= oder Lehramte angestellten vormaligen Semlinaristen er-
tbeilten Entlassung findet die Aufrechnung der ehemals in den Seminarien auf ihn ver-
wendeten Kosten nicht Statt. “