Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Das Haupt desselben hat, gleich den andern Standeskterr#, die Huldigung persbn 
oder durch eined ehenbürtigen Bepollmécht'gten-dohin zu 'issie oung verstuiich, 
daß er Uus, wegen seiner sämtlichen, Unserer Souverasuett untergebenen Be- 
sitzungen treu und geborsam seon, und alles das abwenden und tkun werde, wozu 
derselbe, als Netreues und- gehersamer. Unterthan, Uns und Untern Nachkommen 
## Eigemsalhran Pioten Superain verpslichteh l. « « 
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Die Mitglieder des gräflichen Hauses behalten den Ditel, den sie früher gefübrt ha- 
ben, jedoch mit Weglassung aller auf ihre votmaligen reichsständischen Verbältnisse sch 
bezichenden Belsätze Uund Würden. " 
Sie-bemngeiksich.dcmnach-—WurspröcglichmStammgätemundHertschaftem 
DekErstgeborne,welcherimBeflpederselbcnsichbesindehnmntsich·zskuntekscheidunq 
sondeNachgehchncn.-,Lndtkem,ii·«chegSchtiitxuwp Handlungen, die nicht an den 
Souveraln oder an Unfe Kbnigl. Bebbrden gerichtet werden, „Geas um Herr“ miet 
dem Präádtkate: „Wir“, wogegen sich die Nachgeborenen nur des Titeis eines Grafen zu 
bedienen haben. « · 
Denselbeuwikdein·threrEbenbüctigkeistcopemessenesKanzletsCeremonlcletc-eilt 
IndeaAugfektigungenUnscrerKdnigLSkqllenwicdiiaContexcedensmäcudastsdb 
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HchmchdemhlsjetztbestehendenKanzleiicekemonielachten. « 
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In allen Ortschaften welche dem chrällichen Hause gehbren, sell das Klrchengebet, 
gach dem Souverain, auch für das Haupt des Hauses und fur dessen Familie verrichtet 
werden. 
Auf gleiche Welse wird hiastchtlich der Trauer-Feierlichkeiten gestattet, daß das Trauer- 
Geläute für das Haupt des) Hauses, seine Gemabcin, und für seinen nächsten Nachfolger 
5 Wochen, für einen Rachgeborenen aber :4 Tage lang, don dem Leichenbegängniß an, 
beobachtet werde; daß die gräflichen Siesen und Beamten eine Trauer von sechs Wochen 
antegen, und daß alle bffentliche eustbarkeiten in den gräflichen Belltzungen, vis nach 
der Beisetzung, eingestellt werden. 
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Dem Haupte des Hauses steht für seine Persen — fuͤr seine Famllle die unbeschraͤnkte 
Freiheit zu, in einem jeden zum beutschen Bun gehbrigen, eder mit demselben im
	        
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