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Friedensstande befindlichen Staate seinen Aufenthalt zu waͤhlen, und ebenso in die Dienste
desselben zu treten, vorbehältlich der in letzterem Falle Uns zu machenden Anzeige
Diejenigen Mitglieder der gräflichen Familie, welche sich entweder in Unsern Dien-
sten definden, eder aus Unsern Stagtskassen eine Penslon beziehen, haben s#ich nach Len
desfallsigen Verordnungen zu verbalten. -- —
F. 6.
In allen die Mstglieder des gröflichen Hauses betreffenden Real= und Personas-
Klagen haben sle einen prloilegirten Gerichtsstand in erster Instanz bei dem einschlágigen
Kreis-Gericht, in zweiter und letzter Instanz bei Unserem Kbnigl. Obertribunal. Sollten
bei dem gröflichen Hause durch Familien-Werträge besondere Austrägal-Gerichte einge-
fährt seyn; so werden Wir dieselben näher untersuchen lassen, und wegen ihrer Bestäri-
gung besondere Entschlichung ertheilen. «
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Bei dem Absterben eines Mitglieds der gräflichen Famllie wird den Erbschafts
Betbeiligten, wenn sie mit einonder darüber einverstanden sind, die Befugniß zuvestanden,
die Verlassenschafts= Verbandlungen, unter der beitung des Haupts des Hauses, ohne
Beiziehung der obrigkeitlichen Stellen vorzunehmen und zu erledigen; wobei jedoch voraus-
gesetzt wird, daß, wenn Minderjährige sich darunter besinden, diese durch ihre geseymätig
beuellten Bormünder vertreten werden.
Können die Interessenten sich nicht vereinlgen, so bat der Pupillen-Senat des eln-
schlagenden Kreis-Verichtshofs das Erforderliche zu besergen; so wie, wenn ein wirklicher
Nechtsstreit entstelt, die Berhondlungen an dat Kreis= Gericht zum geeiguneten rechtlichen
Werfahren abgeliefert werden müssen.
s. 8.
In peinlichen Fällen, mit Ausnahme der Mllltär= und der in Unserem Clol=
Staatedlenste begangenen Verbrechen, werden Wir dem Haupte des gräflichen Hauses
eln, nach dem Vorbilde des J. 8 des Kkluigl. Baierischen Cdikts, Beil. 4. Tit 5. der
Balerischen Berfaffungs-Urkunde, und unter Berücksichtigung des Württemberzischen
Staats-Organlemus elngerichtetes Gerlcht von Ebenbürtigen oder von Richtern seines
Standes bewilligen. *
Die Güter des Verurtheilten dürfen in kelnem Falle conßszirt, sondern können nur
wöhrend seiner Lebenszeit stquestrirt werden. .
DiesespriollegirteonßerotdcntlicheGericht-kommtollelndemhaoptesesgräfllcheg
Hauses zu. *
Die uͤbrigen Mitglleder desselben sind in pelnllchen Sachen dem gewbhnlichen priolles
glrten Gerichts stande unterworfen.