Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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s. 18. 
Das Patronatrecht und das der Praͤsentation der Schullehrer wird dem gräflicheg, 
Hause, we und wie es solches hergebracht hat, belassen. 
. 19. 
Wir wollen den gräflichen Theiktzabern an der Geafschaft eimpurg-Solms-Assenheim, 
eus besonderer Rückslcht auf die Bercitwilligkeit, mit der sie elner, den gegenwärtigen Ver 
bältaissen angemessenen Festsezung ihres NRecheszustandes entgegengekommen sind, dem von 
ihnen geäußerten Wunsch gemäß, den Khiigl. Württembergischen Antheil an dem Patro- 
natrecht zu Gaildorf, Eutendorf und Münster, gleich wie auch das volle Patronatrecht zu 
Vichberg und Oberroth, vorbchältlich einer gegenseitigen billigen Ausscheidung der pamit- 
verbundenen Lasten gnädigft überlassen 
V. Eigenthums= und grundheerliche Rechte. 
. 720. 
Dem gräflschen Hause werden in Rücküccht feiner im Königresche gekegenen Besltzunger 
alle diejenigen Rerhte und Verzüge zugestchert, welche aus dessen Cigenthume und dessen 
ungestbrtem Genusse herrühren. · 
Die.ftül)ekeoertragsmäßigeAusscheidmmverlandevhetrlichcnonddergkäfclcheus 
GefälleundEinkänftewikd«ufrechtskhaitea,.jedochwikddengröflfchenTheildabekam 
perGrafschaft-Ampurg--Solmo-Asscnbcim·ausbesondererRücksichtaufdieneuerlich 
Sprache gekommenen Verhältnisse ein weiteres Ensschädigungs-Kapltal von 4% f. 
1 
Die Aktiv-Lehen, wekche des gräfliche Haus besiztt, 1|l dasselbe berrit, gegen angemef 
sene Entschaͤdigung aufzugeben. « 
ZuseltangdesAllodisikatsonskGefchöftsundVerwanvknngder-»gemefl?neanobs- 
ImlngmnessenewekdenWirutheklangendesgköfüchmHavsesanoudemsclbm 
t# erbittenden Commissär abordnen 
F. 27. 
Dem Grafen wlrd die Freibeit vom Noval-Zebenten für die von ihm selbst zur Cul- 
kur gebrachten Felder, so lange sle Uch in seinem Besige besinden werden, so wle auch 
der Genuß desselben an den Orten, we er Universal-Zchentherr ist, zugestamden, behterer 
(o lange, als diese Abgabe überhaupt bestehen wirr.
	        
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