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s. 18.
Das Patronatrecht und das der Praͤsentation der Schullehrer wird dem gräflicheg,
Hause, we und wie es solches hergebracht hat, belassen.
. 19.
Wir wollen den gräflichen Theiktzabern an der Geafschaft eimpurg-Solms-Assenheim,
eus besonderer Rückslcht auf die Bercitwilligkeit, mit der sie elner, den gegenwärtigen Ver
bältaissen angemessenen Festsezung ihres NRecheszustandes entgegengekommen sind, dem von
ihnen geäußerten Wunsch gemäß, den Khiigl. Württembergischen Antheil an dem Patro-
natrecht zu Gaildorf, Eutendorf und Münster, gleich wie auch das volle Patronatrecht zu
Vichberg und Oberroth, vorbchältlich einer gegenseitigen billigen Ausscheidung der pamit-
verbundenen Lasten gnädigft überlassen
V. Eigenthums= und grundheerliche Rechte.
. 720.
Dem gräflschen Hause werden in Rücküccht feiner im Königresche gekegenen Besltzunger
alle diejenigen Rerhte und Verzüge zugestchert, welche aus dessen Cigenthume und dessen
ungestbrtem Genusse herrühren. ·
Die.ftül)ekeoertragsmäßigeAusscheidmmverlandevhetrlichcnonddergkäfclcheus
GefälleundEinkänftewikd«ufrechtskhaitea,.jedochwikddengröflfchenTheildabekam
perGrafschaft-Ampurg--Solmo-Asscnbcim·ausbesondererRücksichtaufdieneuerlich
Sprache gekommenen Verhältnisse ein weiteres Ensschädigungs-Kapltal von 4% f.
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Die Aktiv-Lehen, wekche des gräfliche Haus besiztt, 1|l dasselbe berrit, gegen angemef
sene Entschaͤdigung aufzugeben. «
ZuseltangdesAllodisikatsonskGefchöftsundVerwanvknngder-»gemefl?neanobs-
ImlngmnessenewekdenWirutheklangendesgköfüchmHavsesanoudemsclbm
t# erbittenden Commissär abordnen
F. 27.
Dem Grafen wlrd die Freibeit vom Noval-Zebenten für die von ihm selbst zur Cul-
kur gebrachten Felder, so lange sle Uch in seinem Besige besinden werden, so wle auch
der Genuß desselben an den Orten, we er Universal-Zchentherr ist, zugestamden, behterer
(o lange, als diese Abgabe überhaupt bestehen wirr.