Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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ten, angebliche Ehren- Verletzung, und deßhalb geforderte Entschädigung be- 
treffend, wegen versaͤumter Nothftist zu Einreichung des Beschwerde- Libells, 
fuͤr verlassen erklärt, unter Verurtheilung des Appellanten s die Konen der 
Appellations= Instanz. 
Am 13. Okt. wurde: 
#. in der Rechessache erster Instanz zwischen dem Rent= Beamten Renner zu Königs= 
winter, Kläger, und der gréáflich von Waldstein'schen Debitmasse) Beklag- 
tin, eine Forderung betreffend, durch Urtheil zu Reche erkonnt, daß die einge- 
klagee Forderung von 2000 Reichsthalern Hauptgut für liquid anzunehmen, 
und dieselbe, jedoch mit Ausschluß der geforderten Zinse, und ohne Vorzugs- 
recht zu verhältnißmäáßiger Theinahme an der gegenwärtig zur Austheilung 
kommenden Masse zugelassen sey. soll, unter Vergleichung der Prozeß" Kosten. 
Am 23, Okt. wurde: 
3. in der Appellationssache vom Oberamtsgerichte Heidenheim zwischen Anne Bar- 
bara Lindenmann zu Hürben) Klägerin, Appellantin, und dem Wirth Wilhelm 
Rühle daselbst, Beklagten, Appellaten, Kinds= Ernéáhrung und Ersaß von Tauf- 
und Kindbett= Kosten betreffend, reformatorisch erkannt, unter Wergleichung 
der Prozeß= Kosten. 
Am 35. Okt. wurde: 
(. in der Appellationssache vom Oberaméesgerichte Gerabronn zwischen Jakob Sey- 
bold Zu Rückershagen, Beklagten, Appellanten, Litisdenuncianten, und Lud- 
Hwig Kiesel zu Blobach, Klaͤger, Appellaten, auch Johann Georg Groß zu 
Geroldshausen, Litisdenunciaten, einen rückständigen Gutskaufschilling) jest ver- 
[dumte Beweisführung und nachgesuchte Wiedereinsehung in den vorigen Stand 
betreffend, die eingelegte Berufung wegen versäumter Einreichung der Be- 
schwerden= Ausführung für verlassen erkläre, unter Verurtheilung des Appellan- 
ten in die Kosten dieser Instang. 
Am :7. Okt. wurde: 
5. in der Uppellationssache vom Oberamesgerichte Crailsheim zwischen dem Gra- 
fen Julius von Soden auf Neidenfels, Beklagten, Appellanten, und der 
Freiherrlich von Ellrichshausenschen Pflegschaft zu Assumstadt, Klaͤgerin, Ap- 
dellatin) Zinsen= Forderung aus einem Capital von 20/000 fl. betreffend, das 
Urthe#l voriger Instanz bestätigt, unter Verurtheilung des Appellanten in die 
Kosten der zweiten Iastanz.
	        
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