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ten, angebliche Ehren- Verletzung, und deßhalb geforderte Entschädigung be-
treffend, wegen versaͤumter Nothftist zu Einreichung des Beschwerde- Libells,
fuͤr verlassen erklärt, unter Verurtheilung des Appellanten s die Konen der
Appellations= Instanz.
Am 13. Okt. wurde:
#. in der Rechessache erster Instanz zwischen dem Rent= Beamten Renner zu Königs=
winter, Kläger, und der gréáflich von Waldstein'schen Debitmasse) Beklag-
tin, eine Forderung betreffend, durch Urtheil zu Reche erkonnt, daß die einge-
klagee Forderung von 2000 Reichsthalern Hauptgut für liquid anzunehmen,
und dieselbe, jedoch mit Ausschluß der geforderten Zinse, und ohne Vorzugs-
recht zu verhältnißmäáßiger Theinahme an der gegenwärtig zur Austheilung
kommenden Masse zugelassen sey. soll, unter Vergleichung der Prozeß" Kosten.
Am 23, Okt. wurde:
3. in der Appellationssache vom Oberamtsgerichte Heidenheim zwischen Anne Bar-
bara Lindenmann zu Hürben) Klägerin, Appellantin, und dem Wirth Wilhelm
Rühle daselbst, Beklagten, Appellaten, Kinds= Ernéáhrung und Ersaß von Tauf-
und Kindbett= Kosten betreffend, reformatorisch erkannt, unter Wergleichung
der Prozeß= Kosten.
Am 35. Okt. wurde:
(. in der Appellationssache vom Oberaméesgerichte Gerabronn zwischen Jakob Sey-
bold Zu Rückershagen, Beklagten, Appellanten, Litisdenuncianten, und Lud-
Hwig Kiesel zu Blobach, Klaͤger, Appellaten, auch Johann Georg Groß zu
Geroldshausen, Litisdenunciaten, einen rückständigen Gutskaufschilling) jest ver-
[dumte Beweisführung und nachgesuchte Wiedereinsehung in den vorigen Stand
betreffend, die eingelegte Berufung wegen versäumter Einreichung der Be-
schwerden= Ausführung für verlassen erkläre, unter Verurtheilung des Appellan-
ten in die Kosten dieser Instang.
Am :7. Okt. wurde:
5. in der Uppellationssache vom Oberamesgerichte Crailsheim zwischen dem Gra-
fen Julius von Soden auf Neidenfels, Beklagten, Appellanten, und der
Freiherrlich von Ellrichshausenschen Pflegschaft zu Assumstadt, Klaͤgerin, Ap-
dellatin) Zinsen= Forderung aus einem Capital von 20/000 fl. betreffend, das
Urthe#l voriger Instanz bestätigt, unter Verurtheilung des Appellanten in die
Kosten der zweiten Iastanz.