Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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der  oberen  oder  mittleren  Classen  zwei  halbe  Jahre  hintereinander  im  Betragen  die
Censur  „ganz  ungenügend“  erhalten.

Prämien.  *56.  Zu  Aufmunterung  des  Fleißes  ist  zu  wünschen,  daß  nach  den  Prüfungen
einige  Bücherprämien  an  diejenigen  Schüler  vertheilt  werden,  welche  sich  in  jeder  Classe
durch  Fleiß,  Fortschritte  und  sittliches  Betragen  ausgezeichnet  haben.

Programm.  &  57.  Jedes  Gymnasium  veröffentlicht  zu  Ostern  am  Schlusse  des  Jahrescursus
ein  Programm,  welches  in  seiner  ersten  Abtheilung  eine  wissenschaftliche  Abhandlung,
und  nach  dieser  eine  Mittheilung  über  die  im  Laufe  des  Jahres  bei  der  Schule  stattgefundenen
  Veränderungen  und  sonst  bemerkenswerthen  Ereignisse,  ferner  eine  Namensliste
  der  Schüler  aller  Classen,  auch  ein  Verzeichniß  der  vorgetragenen  Lehrgegenstände
mit  Angabe  der  durchgeführten  Pensa  und  der  wöchentlich  darauf  verwendeten  Stunden
zu  enthalten  hat.

Die  wissenschaftliche  Abhandlung  wird  der  Reihe  nach  von  sämmtlichen  ordentlichen
wissenschaftlichen  Lehrern  der  Anstalt  geschrieben.  Eine  Abweichung  von  der  Reihenfolge
  ist  nur  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  gestattet.  Nebenlehrer  und  provisorische
  Lehrer  sind  von  der  Abfassung  zwar  nicht  ausgeschlossen,  aber  auch  nicht  dazu
verpflichtet.  Dieselbe  ist  in  lateinischer  oder  je  nach  der  Natur  des  Gegenstands  in
deutscher,  beziehentlich  in  französischer  Sprache  zu  schreiben.  Die  Abhandlung  ist  vor
dem  Abdrucke  dem  Rector  im  Manuseripte  vorzulegen.

Die  Schulnachrichten  sind  jedesmal  von  dem  Rector  in  deutscher  Sprache  beizufügen.


Von  dem  Programme  ist  eine  entsprechende  Anzahl  von  Druckexemplaren  an  die
vorgesetzten  Behörden  einzusenden.

III.

Reifeprüfung.

Wo  dieselbe  zu  *58.  Die  Gymnasial-Reifeprüfung  (§  42  des  Gesetzes)  kann  nur  an  einem  öffenterstehen
  ist.  lichen,  mit  der  Berechtigung  zur  Vornahme  dieser  Prüfung  versehenen  Gymnasium  bestanden
  werden.
Prüfungs-  §  59.  Die  Prüfungscommission  setzt  sich  zusammen
kommison.  1,  aus  dem  Königlichen  Prüfungscommissar  und
2.  aus  dem  Rector  und  den  übrigen,  bei  der  Prüfung  betheiligten  stimmberechtigten
Mitgliedern  des  Lehrercollegiums.
Der  Königliche  Commissar  hat  bei  der  mündlichen  Prüfung  zugegen  zu  sein,  vor
derselben  in  die  schriftlichen  Prüfungsarbeiten  Einsicht  zu  nehmen,  zu  der  beabsichtigten
Ordnung  der  mündlichen  Prüfung  seine  Genehmigung  zu  geben  und  die  Prüfungs-